Im Streit um einen als Hassrede eingestuften und von Facebook
gelöschten Post hat das Stuttgarter Landgericht die Klage des
Verfassers abgewiesen. Die Plattform hatte auch dessen Nutzerkonto für
30 Tage gesperrt – nach Ansicht der Zivilkammer war
beides rechtens, weil der Beitrag gegen die aktuellen
Gemeinschaftsstandards des sozialen Netzwerks verstoße. Nach diesen
Maßstäben sei der Beitrag als Hassrede einzustufen, sagte eine
Gerichtssprecherin.
Der Kläger hatte den Beitrag eines anderen
Nutzers geteilt, in welchem dieser "Migranten auf dem Mittelmeer"
pauschal unterstellt hatte, in Zukunft schwere Straftaten zu begehen.
Dazu schrieb der Kläger auch selbst einen Text: "Für sowas wird man im
Merkel-Deutschland 2018 30 Tage gesperrt. Da kann man sich mal wieder
vorstellen was da so vor den Zensurhebeln hockt."
Gemäß den Gemeinschaftsstandards von Facebook werde generell kein Unterschied gemacht, ob ein Nutzer einen als
Hassrede einzustufenden Beitrag selbst verfasse oder den eines anderen
verbreite – zumal der Kläger sich in diesem Fall nicht von dem Inhalt
distanziert habe. Im Gegenteil: Er habe zum Ausdruck gebracht, dass er
den geteilten Beitrag nicht für sperrwürdig erachte und die Abwertung
von Flüchtlingen zumindest bagatellisiert, entschied die Kammer. Zum
Recht auf Meinungsfreiheit merkte die Gerichtssprecherin an, dass es
einen Unterschied mache, ob man sich mit seiner Botschaft auf einen
öffentlichen Platz stelle oder etwa im Privatgarten von jemandem.
"Sie als Hausherrin können dann selbstverständlich sagen: Das möchte ich
nicht, dass das in meinem Garten gezeigt wird." Facebook geht bereits seit einiger Zeit strenger gegen Hassreden vor.
dpa
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