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Mittwoch, 25. September 2019

Die europäischen Grenzen des Vergessens (EuGH zum „Recht auf Vergessen“)

Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen. Er ist jedoch verpflichtet, sie in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen, um die Internetnutzer davon abzuhalten, von einem Mitgliedstaat aus auf die entsprechenden Links in Nicht-EU-Versionen der Suchmaschine zuzugreifen.
EuGH-PRESSEMITTEILUNG Nr. 112/19: Urteil in der Rechtssache C-507/17
Google LLC als Rechtsnachfolgerin der Google Inc. / Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL)
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2019-09/cp190112de.pdf
Die Entscheidung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62017CJ0507
Dazu:
Das Recht auf Vergessenwerden gilt nur innerhalb der EU
via https://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=50023

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