Mit zwei Entscheidungen hat der EuGH am 24. September 2019 Fragen zur
Reichweite und zur Einzelfallprüfung durch Suchmaschinen geklärt (Az.:
C-507/17 und C-136/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit löschen. Im Fall hatte Google gegen die französische Datenschutzbehörde CNIL geklagt. Der EuGH betont aber in seinem Urteil, dass der Betreiber einer Suchmaschine jedoch verpflichtet bleibt, eine Auslistung in allen mitgliedschaftlichen Versionen vorzunehmen und hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen. »Eine solche Auslistung muss daher erforderlichenfalls von Maßnahmen begleitet sein, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namen der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer NICHT-EU-Version der Suchmaschine auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind«, so der EuGH in seiner Pressemitteilung.
Im dem zweiten Urteil entschied der EuGH, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google solche Links, die zu Webseiten mit besonders sensiblen Informationen bei Suchen mit Namen führen, auf Antrag zwar nicht zwingend löschen, aber prüfen müssen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt erforderlich sei, um die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer zu schützen. Der EuGH hebt hervor, »dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualität vorbehaltlicher bestimmter Abweichungen und Ausnahmen verboten ist« - auch für die Betreiber von Suchmaschinenbetreiber. Der EuGH führt aus, dass der Suchmaschinenbetrieber nicht dafür verantwortlich ist, dass sensible personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, »wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche angezeigt wird«.
Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen Links aus ihrer Ergebnisliste nicht weltweit löschen. Im Fall hatte Google gegen die französische Datenschutzbehörde CNIL geklagt. Der EuGH betont aber in seinem Urteil, dass der Betreiber einer Suchmaschine jedoch verpflichtet bleibt, eine Auslistung in allen mitgliedschaftlichen Versionen vorzunehmen und hinreichend wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um einen wirkungsvollen Schutz der Grundrechte der betroffenen Person sicherzustellen. »Eine solche Auslistung muss daher erforderlichenfalls von Maßnahmen begleitet sein, die es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namen der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste mittels einer NICHT-EU-Version der Suchmaschine auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind«, so der EuGH in seiner Pressemitteilung.
Im dem zweiten Urteil entschied der EuGH, dass Suchmaschinenbetreiber wie Google solche Links, die zu Webseiten mit besonders sensiblen Informationen bei Suchen mit Namen führen, auf Antrag zwar nicht zwingend löschen, aber prüfen müssen, ob die Aufnahme in die Ergebnisliste unbedingt erforderlich sei, um die Informationsfreiheit anderer Internetnutzer zu schützen. Der EuGH hebt hervor, »dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie von Daten über Gesundheit oder Sexualität vorbehaltlicher bestimmter Abweichungen und Ausnahmen verboten ist« - auch für die Betreiber von Suchmaschinenbetreiber. Der EuGH führt aus, dass der Suchmaschinenbetrieber nicht dafür verantwortlich ist, dass sensible personenbezogenen Daten auf der Website eines Dritten vorhanden sind, »wohl aber für die Listung dieser Website und insbesondere für die Anzeige des auf sie führenden Links in der Ergebnisliste, die den Internetnutzern im Anschluss an eine Suche angezeigt wird«.
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