Im letzten
Medienrechtsnewsletter haben wir unter dem Titel Ȁrger um Fotos der
Lichtinstallation Hamburger ›Blue Port‹« unter Verweis auf verschiedene
Onlinemeldungen berichtet.
Die VG Bild-Kunst legt Wert auf die Feststellung, dass sie keine Social-Media Nutzer aus eigener Initiative angeschrieben hat, sondern Anfragen von Nutzern zur Schutzfähigkeit (und zu Lizenzmöglichkeiten) beantwortet hat. Sie hat weder Nutzungen von Aufnahmen der Lichtinstallation verboten noch hat sie privaten Social Media Nutzern die Nutzung solcher Aufnahmen in Rechnung gestellt.
Die VG Bild-Kunst legt Wert auf die Feststellung, dass sie keine Social-Media Nutzer aus eigener Initiative angeschrieben hat, sondern Anfragen von Nutzern zur Schutzfähigkeit (und zu Lizenzmöglichkeiten) beantwortet hat. Sie hat weder Nutzungen von Aufnahmen der Lichtinstallation verboten noch hat sie privaten Social Media Nutzern die Nutzung solcher Aufnahmen in Rechnung gestellt.
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