Mit Urteil vom 12. September 2019 hat der EuGH entschieden, dass
Modellen nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie über ihren
Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben,
urheberrechtlicher Schutz zukommen kann. Um urheberrechtlich geschützt
zu werden, müsse es sich bei diesen Modellen um originale Werke handeln
(Az.: C-683/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
In einem Rechtsstreit der Bekleidungsmarke G-Star Raw mit dem Konkurrenten Cofemel geht es um den Vorwurf, Cofemel würde Jeans, Sweatshirts und T-Shirts in Kopie einiger G-Star-Modelle produzieren und vermarkten. G-Star sieht sich als Urheber in dem Recht zur Vervielfältigung, zur öffentlichen Wiedergabe und zur Verbreitung verletzt.
Der Oberste Gerichtshof in Portugal, das Supremo Tribunal de Justicia, wollte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vom EuGH wissen, ob auch Muster und Modelle über das Urheberrecht geschützt werden, wenn sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.
Der EuGH stellt fest, dass mehrere abgeleitete Unionsrechtsakte einen besonderen Schutz für Muster und Modelle vorsehen, wobei der Schutz für Muster und Modelle und der Schutz des Urheberrechts in bestimmten Fällen auch kumulativ anwendbar seien. Ein Muster könne somit auch als »Werk« im Sinne des Urheberrechts eingestuft werden. Der EuGH betont jedoch die unterschiedliche Schutzrichtung der Regelungen. Zur Feststellung, ob ein Modell oder Muster auch als »Werk« einzustufen sei, könne die »ästhetische Wirkung« eines Gegenstands keine Rolle spielen, »da eine solche ästhetische Wirkung das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist«. Eine Einstufung als »Werk« sei nur dann möglich, wenn er »mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt«, führt der EuGH aus.
In einem Rechtsstreit der Bekleidungsmarke G-Star Raw mit dem Konkurrenten Cofemel geht es um den Vorwurf, Cofemel würde Jeans, Sweatshirts und T-Shirts in Kopie einiger G-Star-Modelle produzieren und vermarkten. G-Star sieht sich als Urheber in dem Recht zur Vervielfältigung, zur öffentlichen Wiedergabe und zur Verbreitung verletzt.
Der Oberste Gerichtshof in Portugal, das Supremo Tribunal de Justicia, wollte im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vom EuGH wissen, ob auch Muster und Modelle über das Urheberrecht geschützt werden, wenn sie über ihren Gebrauchszweck hinaus eine spezielle ästhetische Wirkung haben.
Der EuGH stellt fest, dass mehrere abgeleitete Unionsrechtsakte einen besonderen Schutz für Muster und Modelle vorsehen, wobei der Schutz für Muster und Modelle und der Schutz des Urheberrechts in bestimmten Fällen auch kumulativ anwendbar seien. Ein Muster könne somit auch als »Werk« im Sinne des Urheberrechts eingestuft werden. Der EuGH betont jedoch die unterschiedliche Schutzrichtung der Regelungen. Zur Feststellung, ob ein Modell oder Muster auch als »Werk« einzustufen sei, könne die »ästhetische Wirkung« eines Gegenstands keine Rolle spielen, »da eine solche ästhetische Wirkung das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist«. Eine Einstufung als »Werk« sei nur dann möglich, wenn er »mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist und zum anderen eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt«, führt der EuGH aus.
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