In einem in Japan zu entscheidenden Rechtsstreit verlangte der Künstler Nobuki Yamamoto von
dem Kaufmannsverband aus Nara im Wege einer Schadensersatzklage rund
27.000 Euro wegen Urheberrechtsverletzung. Im Fall ging es um zwei im
Jahr 2014 von der Beklagten in der Einkaufsstraße in Yamatokoriyama
aufgestellten Telefonzellenaquarien. Der Kläger behauptete, die Idee
stamme von einem seiner Kunstwerke aus dem Jahr 2000.
Das Gericht lehnte die Schadensersatzforderung ab. Die Telefonzellen ähnelten sich zwar in der Idee, in den Details jedoch nicht.
Der Kläger will das Urteil nicht ohne Weiteres akzeptieren. Er ist der Meinung, dass Yamatokoriyama seine Installation kopiert habe. Mit seiner Klage verfolgt er weiterhin das Ziel, dass »alle wissen, dass er das Urheberrecht für das Telefonzellenaquarium hat und sein Werk ein Original ist«.
Das Gericht lehnte die Schadensersatzforderung ab. Die Telefonzellen ähnelten sich zwar in der Idee, in den Details jedoch nicht.
Der Kläger will das Urteil nicht ohne Weiteres akzeptieren. Er ist der Meinung, dass Yamatokoriyama seine Installation kopiert habe. Mit seiner Klage verfolgt er weiterhin das Ziel, dass »alle wissen, dass er das Urheberrecht für das Telefonzellenaquarium hat und sein Werk ein Original ist«.
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