Auf Internet-Nutzer dürfte ein weiterer Einwilligungs-Klick beim Aufruf
diverser Websites zukommen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschied, dass die Seiten-Betreiber für Erhebung und Übermittlung von
Daten durch Facebooks "Like"-Button mit verantwortlich sind. Deshalb
müssen sie die die Nutzer darüber informieren und eventuell deren
Zustimmung dazu einholen – und zwar bevor die Website benutzt wird.
Der Like-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die
Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der
Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat. Die
Richter in Luxemburg befassen sich mit dem "Like"-Button wegen eines
Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem
Online-Modehändler "Fashion ID" der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz
in Düsseldorf. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die
Verwendung des Like-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht – und reichte 2015 eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.
Der EuGH argumentiert nun,
die Einbindung des Buttons erlaube es Fashion ID, die Werbung für ihre
Produkte zu optimieren, indem diese bei Facebook sichtbarer gemacht
werde. Das sei ein wirtschaftlicher Vorteil, für den Fashion ID
"zumindest stillschweigend" der Erhebung personenbezogener Daten der
Website-Besucher zugestimmt habe. Für die Datenverarbeitung, die
Facebook nach der Übermittlung der Daten vornimmt, sei die Website aber
nicht verantwortlich. Denn Fashion ID entscheide nicht über Zwecke und
Mittel dieser Vorgänge.
Außerdem bestätigte der EuGH das Klagerecht deutscher
Verbraucherverbände in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene auch
nach der damals geltenden alten europäischen Richtlinie. Die seit Mai
2018 greifende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sieht das Klagerecht
für Verbände bereits ausdrücklich vor. ... [mehr] https://heise.de/-4481307
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen