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Dienstag, 30. Juli 2019

EuGH: Urteil in der Rechtssache C-516/17 Spiegel Online / Volker Beck // ZEIT Online 29.07.2019

Im jahrelangen Streit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und Spiegel Online über die Veröffentlichung eines umstrittenen Buchbeitrags können beide Seiten weiter auf einen Sieg vor Gericht hoffen. Der Europäische Gerichtshof befand in seinem Urteil von diesem Montag zwar, dass das Zitieren geschützter Werke bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nicht zwingend der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zugleich machten die Luxemburger Richter aber klar: Voraussetzung für diese Ausnahme sei, dass der Rechteinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung des zitierten Werks zugestimmt habe (Rechtssache C-516/17). Endgültig muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
Anlass für das Urteil ist die Veröffentlichung eines Manuskripts von Volker Beck. In dem Text, der damals als Beitrag in einem Buch erschienen war, argumentierte der frühere Bundestagsabgeordnete der Grünen 1988 für eine teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern. Von dem Text distanziert er sich heute. Dem Herausgeber eines Sammelbands wirft er seit damals vor, durch eigenmächtige Änderungen am Manuskript den Sinn verfälscht zu haben. Als 2013 das Original-Manuskript auftauchte, veröffentlichte Beck beide Versionen auf seiner Homepage und gab sie an Medien weiter. 

Der Spiegel kam zu der Einschätzung, dass es so gut wie keine Unterschiede zwischen beiden Versionen gebe. Spiegel Online stellte beide Fassungen ins Netz – ohne Becks Einverständnis und ohne dessen Hinweis: "Ich distanziere mich von diesem Beitrag." Der Politiker, der von 1994 bis 2017 für die Grünen im Bundestag saß, sah in der Veröffentlichung eine Verletzung seines Urheberrechts und ging vor Gericht.

Der Bundesgerichtshof schließlich setzte das Verfahren 2017 aus und wandte sich mit mehreren Fragen an den EuGH. Die Luxemburger Richter betonten nun, dass die EU-Staaten Ausnahmen beim Urheberrecht gewähren können. Auch gebe es Grenzen des Urheberrechtsschutzes. Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung könne ein Text etwa von besonderer Bedeutung sein.
Somit ist der Fall noch nicht final entschieden, sondern geht zur erneuten Prüfung zurück an den Bundesgerichtshofs. Dieser wird nun prüfen müssen, ob die Veröffentlichung des Originalmanuskripts "erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen". Zugleich, so die EuGH-Vorgaben, müsse geklärt werden, ob der Herausgeber des Sammelbands in den 80ern das Recht dazu hatte, Änderungen an dem Text vorzunehmen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass das Werk nicht rechtmäßig veröffentlicht wurde.

Volker Beck sieht sich nach eigenen Angaben durch das Urteil in seiner Rechtsauffassung "im Wesentlichen" bestätigt. Der Spiegel habe sein Informationsziel "auch dadurch erreichen können, dass er die von mir zur Verfügung gestellten Textdateien mit Distanzierungsvermerk verwendet hätte", heißt es in einem Statement des Politikers. 

via https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-07/eugh-urteil-urheberrechte-presse-berichterstattung-volker-beck

vgl. auch dazu die Meldung des Institus für Urheberrecht:

EuGH zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse
Nutzung geschützter Werke in Berichterstattung über Tagesereignisse grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung des Urhebers
 

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall geht es darum, inwieweit »Spiegel Online« ein Manuskript des Politikers Volker Beck über dessen Ansichten zur Strafbarkeit von sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern veröffentlichen durfte. Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 hat der BGH dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt (ZUM-RD 2017, 518; vgl. Meldung vom 27. Juli 2017).
Mit Urteil vom 29. Juli 2019 hat der EuGH nun entschieden, dass die Nutzung geschützter Werke in der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nicht zwingend der vorherigen Zustimmung des Urhebers bedarf. Jedoch macht der EuGH deutlich, dass Voraussetzung für diese Ausnahme sei, dass der Rechteinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung des zitierten Werks zugestimmt hat (Az.: C-516/17 - Veröffentlich in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Weiter führt der EuGH aus, dass das Zitat eines Werks mittels eines Hyperlinks erfolgen könne, sofern das zitierte Werk der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde. 
Der Pressemitteilung des EuGH zufolge habe der BGH wiederum endgültig zu prüfen, ob die Veröffentlichung der Originalfassungen des streitgegenständlichen Manuskripts im Volltext und ohne die Distanzierungsvermerke von Volker Beck erforderlich war, um das verfolgte Informationsziel zu erreichen. Zugleich müsse der BGH prüfen, ob dem Herausgeber bei der ursprünglichen Veröffentlichung des Manuskripts als Aufsatz in einem Sammelband das Recht zustand, die fraglichen redaktionellen Änderungen vorzunehmen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass das Werk nicht rechtmäßig veröffentlicht wurde. 

Dokumente:



Institutionen:


 via http://www.urheberrecht.org/news/6243/

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