Mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 12. Juni 2019 hat das OLG
Frankfurt a.M. entschieden, dass ein zur Kennzeichnung eines
Audioproduktes entworfenes Logo, bestehend aus einem englischen Wort und
einer vorangestellten geometrischen Form der Werkcharakter i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG
fehlt, wenn der das Logo entwerfende Graphiker sich vorbekannter Farb-
und Formelemente bedient hat und die gestalterische Arbeit dem
Gebrauchszweck geschuldet ist bzw. nicht über eine rein handwerkliche
Tätigkeit hinausgeht (Az.: 11 U 51/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Das streitgegenständliche Logo bestand aus dem englischen Wort »match« und einem vorangestellten, nach rechts gerichteten schwarzen Doppeldreieck. Die Begrifflichkeit »match« ergebe sich aus der Art des umworbenen Produkts selbst und sei daher keine kreative Leistung, so das Gericht. Gleiches gelte für das verwendete Doppeldreieck, da es eine entsprechende Verkehrsauffassung für dieses Symbol gebe.
via http://www.urheberrecht.org/news/6236/
Das streitgegenständliche Logo bestand aus dem englischen Wort »match« und einem vorangestellten, nach rechts gerichteten schwarzen Doppeldreieck. Die Begrifflichkeit »match« ergebe sich aus der Art des umworbenen Produkts selbst und sei daher keine kreative Leistung, so das Gericht. Gleiches gelte für das verwendete Doppeldreieck, da es eine entsprechende Verkehrsauffassung für dieses Symbol gebe.
via http://www.urheberrecht.org/news/6236/
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