Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der
Instanzgerichte, dass auf der »Facebook«-Seite des Berliner
Landesverbandes der NPD jugendgefährdende Inhalt veröffentlicht
würden und die Partei deshalb einen Jugendschutzbeauftragten habe
bestellen müssen, mit jetzt veröffentlichtem Beschluss vom 27. August
2019 stattgegeben (Az.: 1 BvR 811/17; Veröffentlichung in ZUM bzw.
ZUM-RD folgt).
Auf der »Facebook«-Seite des Berliner Landesverbandes der NPD erschien im entscheidungserheblichen Zeitraum laut BVerfG »eine Vielzahl von kämpferischen Beiträgen zur Flüchtlingspolitik, die sowohl von Nutzerinnen und Nutzern als auch vom Landesverband selbst mit grob herabsetzenden Kommentaren gegenüber Flüchtlingen versehen wurden«.
Gegen den Landesverband der NPD wurde ein Bußgeld verhängt, da die geteilten Inhalte jugendgefährdend seien und die Partei deshalb einen Jugendschutzbeauftragten hätte bestellen müssen. Das BVerfG kippte nun die, diese Pflicht bestätigenden Entscheidungen der Instanzgerichte. »Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, müssen der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines Verfahrens ist, sondern deren Bewertung ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird. Soweit eine Einstufung von Äußerungen als ›jugendgefährdend‹ die Grundlage für die bußgeldbewehrte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bildet, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung eine solche Pflicht für die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung der Betroffenen besitzt.«
Auf der »Facebook«-Seite des Berliner Landesverbandes der NPD erschien im entscheidungserheblichen Zeitraum laut BVerfG »eine Vielzahl von kämpferischen Beiträgen zur Flüchtlingspolitik, die sowohl von Nutzerinnen und Nutzern als auch vom Landesverband selbst mit grob herabsetzenden Kommentaren gegenüber Flüchtlingen versehen wurden«.
Gegen den Landesverband der NPD wurde ein Bußgeld verhängt, da die geteilten Inhalte jugendgefährdend seien und die Partei deshalb einen Jugendschutzbeauftragten hätte bestellen müssen. Das BVerfG kippte nun die, diese Pflicht bestätigenden Entscheidungen der Instanzgerichte. »Entscheidungen, die an die Bewertung einer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Äußerung als jugendgefährdend nachteilige Rechtsfolgen knüpfen, müssen der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit Rechnung tragen. Diese Grundsätze sind auch dann zu beachten, wenn nicht die Meinungsäußerung selbst Gegenstand eines Verfahrens ist, sondern deren Bewertung ihrerseits Grundlage für eine weitere belastende staatliche Maßnahme wird. Soweit eine Einstufung von Äußerungen als ›jugendgefährdend‹ die Grundlage für die bußgeldbewehrte Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten bildet, muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch berücksichtigt werden, welche Bedeutung eine solche Pflicht für die Möglichkeit der freien Meinungsäußerung der Betroffenen besitzt.«
Dokumente:
- Pressemitteilung des BVerfG vom 11. Oktober 2019
- Meldung bei Legal Tribune Online vom 11. Oktober 2019
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