Das LG Regensburg gab der Unterlassungsklage Naidoos statt. Zwar sei die Äußerung der Beklagten »Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich gar nicht so offen sagen, (...). Aber das ist strukturell nachweisbar.« als eine Meinungsäußerung und nicht als Schmähkritik zu qualifizieren und daher grundsätzlich vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Die Äußerung verletze den Kläger aber in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diesem komme im Rahmen einer Abwägung der Vorrang zu.
Auch nach Auffassung des OLG Nürnberg liegt ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers vor. Der Pressemitteilung des Gerichts zufolge führt der zuständige Senat aus, die Meinungsäußerung der Beklagten enthalte wertende und tatsächliche Bestandteile, weshalb auch die Frage der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaue, im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine Rolle spiele. Die Beklagte habe jedoch lediglich die Liedtexte des Klägers und auch verschiedene Äußerungen seinerseits in einer bestimmten Weise gedeutet, von der sich der Kläger aber distanziert habe. Aufgrund der Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege dieses das Recht der Beklagten, ihre Meinung frei zu äußern, »zumal die Beklagte aufgrund ihrer Äußerung den Eindruck erweckt habe, dass sie sich - wie tatsächlich nicht - auf objektive Beweise für die Tatsache stützen könne, auf denen ihre Wertung beruhe«.
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