Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hatte gegen den Nutzer
einer Internetplattform eine einstweilige Verfügung erwirkt, die ihm die
Veröffentlichung und Verbreitung einer wissenschaftlichen Abhandlung
des BfR untersagte. Das BfR bezieht sich hierbei auf das Urheberrecht,
nach dem Dritte das Werk eines anderen nicht ohne dessen Zustimmung
veröffentlichen dürfen. Die Arbeit des BfR zeichnet sich durch ihren
wissenschaftlichen, forschungsgestützten Ansatz aus, der alle
Aufgabenfelder des BfR durchzieht. Vor diesem Hintergrund ist es von
wesentlicher Bedeutung für das BfR, wer das Erstveröffentlichungsrecht
an seinen geistigen Werken hat. Diese Frage zu klären ist Ziel des
Rechtsstreits. Aus formalen Gründen hat das Landgericht Köln nun die
einstweilige Verfügung aufgehoben, ohne jedoch über die grundsätzlichen
urheberrechtlichen Fragen zu entscheiden. „Geistiges Eigentum muss auch
im Zeitalter des Internets geistiges Eigentum bleiben“, sagt
BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Hensel. „Das BfR hält daher an seiner
Rechtsposition fest und wird unabhängig von dem einstweiligen
Verfügungsverfahren eine Klärung im Hauptsacheverfahren erwirken.“
Mehr zum Thema erfahren:
https://www.bfr.bund.de/cm/343/keine-krebsrisiken-verheimlicht-saemtliche-fachli...
In einem anderen einstweiligen Verfügungsverfahren hat das BfR durch
Urteile des Landgerichts Köln (LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15) und
des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17) in der
Sache Recht bekommen. Bei der Abhandlung handelt es sich um die
sechsseitige deutschsprachige zusammenfassende Stellungnahme des BfR zur
IARC-Monographie über Glyphosat vom 4. September 2015. Diese
Stellungnahme ist kein Gutachten. Die ausführliche wissenschaftliche
Bewertung enthält das Addendum I, welches ebenfalls 2015 vom BfR
verfasst wurde. Das Addendum I sowie sämtliche fachlichen
Schlussfolgerungen sind seit Herbst 2015 für die Öffentlichkeit frei
zugänglich:
https://www.efsa.europa.eu/de/press/news/151119-0
via https://idw-online.de/de/news718781
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