https://www.justiz.nrw.de/nrwe
Nach Auskunft des OVG Münster wurde dort gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Über deren Zulassung ist noch nicht entschieden. Das Aktenzeichen der Berufung beim OVG lautet "15 A 4408/18".
Die aus meiner Sicht ausführlich und widerspruchsfrei begründete
Entscheidung des VG Düsseldorf stellt klar, dass jeder
Bibliotheksnutzer, sofern er nicht einen ihm anderweitig zustehenden
Nutzungsweg wählt, bei nicht rechtzeitiger Medienrückgabe die in der
Gebührenordnung (GebO-IKM NRW) festgelegten Folgen zu gewärtigen hat.
Dietrich Pannier
via http://www.inetbib.de/listenarchiv/msg66310.html
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