Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem erst jetzt
veröffentlichten Urteil entschieden, dass Aufwendungsersatz für eine
urheberrechtliche Abmahnung, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung
eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs vornimmt,
umsatzsteuerpflichtig ist (Urt. v. 13.02.2019 – XI R 1/17).
Im konkreten Fall hatte eine Tonträgerherstellerin eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, Personen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abzumahnen. Den Abgemahnten wurde dabei angeboten, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalbetrags von einer gerichtlichen Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche abzusehen. Die Tonträgerherstellerin ging davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen sind und daher keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Der BFH hat hingegen klargestellt, dass Zahlungen, die an einen Rechteinhaber als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Rechteinhaber und dem Abgemahnten zu qualifizieren sind. Durch die Abmahnung wird dem Abgemahnten die Möglichkeit eröffnet, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, was als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen ist. Unerheblich ist dabei, dass im Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht sicher feststeht, ob die Abmahnung erfolgreich ist.
Im konkreten Fall hatte eine Tonträgerherstellerin eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, Personen, die Tonaufnahmen im Internet rechtswidrig verbreitet hatten, abzumahnen. Den Abgemahnten wurde dabei angeboten, gegen Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sowie Zahlung eines Pauschalbetrags von einer gerichtlichen Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche abzusehen. Die Tonträgerherstellerin ging davon aus, dass die erhaltenen Zahlungen als Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzungen anzusehen sind und daher keine Umsatzsteuerpflicht besteht.
Der BFH hat hingegen klargestellt, dass Zahlungen, die an einen Rechteinhaber als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Rechteinhaber und dem Abgemahnten zu qualifizieren sind. Durch die Abmahnung wird dem Abgemahnten die Möglichkeit eröffnet, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden, was als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung anzusehen ist. Unerheblich ist dabei, dass im Zeitpunkt der Abmahnung noch nicht sicher feststeht, ob die Abmahnung erfolgreich ist.
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