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Donnerstag, 10. Oktober 2019

EuGH zur Reichweite von Löschpflichten bei Hass-Postings

Der EuGH hat mit Urteil vom 3. Oktober 2019 entschieden, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter wie Facebook aufzugeben, nicht nur mit einem zuvor rechtswidrig erklärten Kommentar wortgleiche sondern unter bestimmten Umständen auch sinngleiche Kommentare zu entfernen. Ferner führt der EuGH aus, dass diese Verpflichtung nicht nur regional begrenzt, sondern im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit gilt (Az.: C-18/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 
Im Fall hatte sich die österreichische Politikerin Eva Glawschnig-Piesczek gegen die Beschimpfung als »korrupter Trampel« und »miese Volksverräterin« gewehrt. Facebook sperrte zwar die Posts, begrenzte die Sperrung aber auf die konkret beanstandeten Äußerungen und lediglich auf den österreichischen Raum. 
Der EuGH schloss sich im Wesentlichen der Auffassung des Generalanwalts an (vgl. Meldung vom 4. Juni 2019). Auch der EuGH hält demnach die weitergehende Verpflichtung zum Aufspüren und Entfernen sinngleicher Inhalte für Hosting-Anbieter für zulässig, »sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung des Inhalts vorzunehmen (so kann der Hosting-Anbieter auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung  zurückzugreifen)«. Der Einschränkung des Generalanwalts, sinngleiche Inhalte nur dann löschen zu müssen, wenn diese vom selben Nutzer stammt, folgt der EuGH indes nicht. 

Dokumente:

Institutionen:

via http://www.urheberrecht.org/news/6266/

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