»Lässt der Rechtsinhaber gegenüber unterschiedlichen, rechtlich oder
wirtschaftlich nicht verbundenen Unternehmen oder Personen in engem
zeitlichem Zusammenhang getrennte, im Wesentlich gleichlautende
Abmahnungen wegen des rechtswidrigen Vertriebs von
Vervielfältigungsstücken derselben Werke aussprechen, die aus derselben
Quelle stammen, so können diese Abmahnungen eine Angelegenheit im Sinne
des § 15 Abs. 2 RVG darstellen.« Das hat der BGH mit jetzt
veröffentlichtem Urteil vom 6. Juni 2019 entschieden (Az: I ZR 150/18 »Der Novembermann«; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Filmwerken und hatte der Beklagten das Recht zum Vertrieb dieser Werke eingeräumt, welche sie später wieder kündigte. Nachdem die Beklagte DVDs mit diesen Filmen gleichwohl weiter vertrieb, ließ die Klägerin sie daraufhin anwaltlich abmahnen und forderte Unterlassung. Die Klägerin ließ zehn weitere gleichlautende Abmahnungen an verschiedene Unternehmen zustellen, denen sie ebenfalls das Recht zum Vertrieb gekündigt hatte.
Den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahnkosten beschränkt der BGH auf EUR 341,56. Die der Beklagten gegenüber erfolgte Abmahnung stelle mit den zehn weiteren ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, sodass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne.
via http://www.urheberrecht.org/news/6253/
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an verschiedenen Filmwerken und hatte der Beklagten das Recht zum Vertrieb dieser Werke eingeräumt, welche sie später wieder kündigte. Nachdem die Beklagte DVDs mit diesen Filmen gleichwohl weiter vertrieb, ließ die Klägerin sie daraufhin anwaltlich abmahnen und forderte Unterlassung. Die Klägerin ließ zehn weitere gleichlautende Abmahnungen an verschiedene Unternehmen zustellen, denen sie ebenfalls das Recht zum Vertrieb gekündigt hatte.
Den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Abmahnkosten beschränkt der BGH auf EUR 341,56. Die der Beklagten gegenüber erfolgte Abmahnung stelle mit den zehn weiteren ausgesprochenen Abmahnungen nur eine Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit dar, sodass die Klägerin die Gebühr in dieser Angelegenheit nur einmal fordern könne.
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