Der BGH hat mit Urteil vom 14. Januar 2020 entschieden, dass das
Bewertungssystem des Internetportals »Yelp« zulässig ist (Az.: VI ZR
496/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Nachdem das OLG
München die beklagte Bewertungsplattform zur Zahlung von Schadensersatz
verurteilt hat (vgl. Meldung vom 19. November 2018),
stellte der zuständige Zivilsenat des BGH auf die Revision der
Beklagten das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her.
Geklagt hatte eine Betreiberin von zwei Fitnessstudios. Die Klägerin wehrte sich gegen Bewertungen ihrer Studios auf dem Portal »Yelp«. Nach Auffassung der Klägerin fiel die Gesamtbewertung ihrer Studios schlechter aus, weil »Yelp« nicht alle Bewertungen, sondern nur die von einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien ausgewählten und mit dem Prädikat »empfohlen« versehenen Wertungen einfließen lasse. In den konkreten Fällen seien durch die Vorgehensweise bis zu 95 Prozent der Einzelbewertungen gar nicht für die Gesamtbewertung berücksichtigt worden.
»Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten«, so der BGH. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als ›empfohlen‹ oder ›nicht empfohlen‹ sei durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
Geklagt hatte eine Betreiberin von zwei Fitnessstudios. Die Klägerin wehrte sich gegen Bewertungen ihrer Studios auf dem Portal »Yelp«. Nach Auffassung der Klägerin fiel die Gesamtbewertung ihrer Studios schlechter aus, weil »Yelp« nicht alle Bewertungen, sondern nur die von einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien ausgewählten und mit dem Prädikat »empfohlen« versehenen Wertungen einfließen lasse. In den konkreten Fällen seien durch die Vorgehensweise bis zu 95 Prozent der Einzelbewertungen gar nicht für die Gesamtbewertung berücksichtigt worden.
»Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange der Beklagten«, so der BGH. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als ›empfohlen‹ oder ›nicht empfohlen‹ sei durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender müsse Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.
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