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Mittwoch, 28. August 2019

Rechte an Forschungsdaten und Datenbanken / iRIGHTSinfo

In Wissenschaft und Forschung entstehen große Datenmengen, die in der Regel in Datenbanken abgelegt sind. Bloße Daten und Fakten sind zwar nicht urheberrechtlich geschützt, doch Verträge oder Datenschutzgesetze können ihre Nutzung einschränken. Für Datenbanken hingegen lässt sich das Urheberrecht anwenden.

Eine häufig auftretende Frage ist, ob Forschungsdaten als solche urheberrechtlich (oder durch andere Rechte) geschützt sind. Wenn ja, müssten hierfür Nutzungsrechte eingeholt werden, wenn ein Dritter sie verwenden will. Die „Urheber“ der Daten müssten genannt werden und sie hätten (neben vielen anderen Rechten) Ansprüche auf eine angemessene Vergütung gegenüber Nachnutzern.
Auch der Einsatz von Open-Content- oder Open-Data-Lizenzen für Forschungsdaten (und gleichermaßen jede Art von Fakten und Informationen) ergibt nur Sinn, wenn diese einem Schutzrecht unterlägen. Denn solche Lizenzen dienen dazu, Rechte zur Nutzung von geschützten Inhalten einzuräumen.
Für gemeinfreie Inhalte sind solche Lizenzen dagegen nicht erforderlich, weil sie ohnehin ohne jede Einschränkung und Verpflichtung genutzt werden dürfen (das genau ist die Definition von Gemeinfreiheit). Gemeinfreie Daten unter Open-Content-Lizenzen zu stellen (die immer auch Nutzungsrestriktionen und/oder Rechtspflichten auferlegen), würde dem Nutzer mehr Rechte aufbürden als einräumen. Dies wird daher auch als Copyfraud bezeichnet (Urheberrechtsbetrug). ... [mehr] https://irights.info/artikel/rechte-an-forschungsdaten-und-datenbanken/29587

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