Im Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die hinter der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) stehende Funke-Mediengruppe über
die Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen zum Afghanistankrieg hat
der EuGH entschieden, dass »die Informationsfreiheit und die
Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen
Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten
rechtfertigen«. Bei militärischen Lageberichten müsse das nationale
Gericht jedoch vor allem prüfen, ob die Voraussetzugen für ihren
urheberrechtlichen Schutz erfüllt seien, bevor es prüft, ob ihre
Nutzungen unter diese Ausnahmen oder Beschränkungen fallen könne (Az.:
C-469/27 »Afghanistan-Papiere« - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD
folgt).
Die WAZ hatte mit »VS - nur für den Dienstgebrauch« markierte Papiere online zum Abruf gestellt. Die Dokumente dienten zur Unterreichtung des Parlaments über den Afghanistankrieg. Sie zeigen den Kriegsverlauf von 2005 bis Sommer 2012. Mit der Publizierung wollte die WAZ den »Verlauf der Auslandseinsätze dokumentieren«. Durch die Dokumente sei ersichtlich, dass - entgegen den immer wiederkehrenden Behauptungen einiger Politiker - schon lange nicht mehr von einer »Friedensmission« geredet werden könne. Die Klage stützte das Bundesverteidigungsministerium auf eine Verletzung des urheberrechtlichen Veröffentlichungsrechts gem. § 12 UrhG sowie der Rechte aus § 16 und § 19 a UrhG.
Laut EuGH sei angesichts der Modalitäten des Leaks zumindest »nicht ausgeschlossen«, »dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für Berichterstattungen über Tagesereignisse erfasst ist«.
Der BGH hatte dem EuGH mit Beschluss vom 1. Juni 2017 Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt (ZUM 2017, 753; vgl. Meldung vom 1. Juni 2017). Nun muss er zunächst prüfen, ob die streitgegenständlichen militärischen Lageberichte urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die WAZ hatte mit »VS - nur für den Dienstgebrauch« markierte Papiere online zum Abruf gestellt. Die Dokumente dienten zur Unterreichtung des Parlaments über den Afghanistankrieg. Sie zeigen den Kriegsverlauf von 2005 bis Sommer 2012. Mit der Publizierung wollte die WAZ den »Verlauf der Auslandseinsätze dokumentieren«. Durch die Dokumente sei ersichtlich, dass - entgegen den immer wiederkehrenden Behauptungen einiger Politiker - schon lange nicht mehr von einer »Friedensmission« geredet werden könne. Die Klage stützte das Bundesverteidigungsministerium auf eine Verletzung des urheberrechtlichen Veröffentlichungsrechts gem. § 12 UrhG sowie der Rechte aus § 16 und § 19 a UrhG.
Laut EuGH sei angesichts der Modalitäten des Leaks zumindest »nicht ausgeschlossen«, »dass eine solche Nutzung von der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahme für Berichterstattungen über Tagesereignisse erfasst ist«.
Der BGH hatte dem EuGH mit Beschluss vom 1. Juni 2017 Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit vorgelegt (ZUM 2017, 753; vgl. Meldung vom 1. Juni 2017). Nun muss er zunächst prüfen, ob die streitgegenständlichen militärischen Lageberichte urheberrechtlichen Schutz genießen.
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