Der BGH hat sich am 9. Januar 2020 erneut mit dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die hinter der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) stehende Funke-Mediengruppe über
die Veröffentlichung von vertraulichen Unterlagen zum Afghanistankrieg,
der sogenannten »Afghanistan-Papiere«, befasst. Die Richter in
Karlsruhe hatten das Verfahren vor zwei Jahren ausgesetzt und dem EuGH
mit Beschluss vom 1. Juni 2017 Fragen zur Abwägung zwischen dem
Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit
vorgelegt (ZUM 2017, 753; vgl. Meldung vom 1. Juni 2017).
In seiner Entscheidung vom August 2019 stellte der EuGH fest, dass »die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen«. Er äußerte Zweifel, ob die militärischen Lageberichte überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen würden (vgl. Meldung vom 14. August 2019).
Einem Artikel der »taz« zufolge, wird der BGH diese Frage aber wohl offen lassen. Demnach betonte der Vorsitzende Richter Thomas Koch, »dass der Zweck des Urheberrechts nicht der Schutz von Soldaten in Afghanistan ist«. »Das Urheberrecht schütze das Persönlichkeitsrecht des Autors und seine wirtschaftlichen Interessen an der Verwertung des Werks.«
Das Urteil bleibt abzuwarten und soll in den kommenden Wochen verkündet werden.
In seiner Entscheidung vom August 2019 stellte der EuGH fest, dass »die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit außerhalb der in der Urheberrechtsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den Urheberrechten rechtfertigen«. Er äußerte Zweifel, ob die militärischen Lageberichte überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen würden (vgl. Meldung vom 14. August 2019).
Einem Artikel der »taz« zufolge, wird der BGH diese Frage aber wohl offen lassen. Demnach betonte der Vorsitzende Richter Thomas Koch, »dass der Zweck des Urheberrechts nicht der Schutz von Soldaten in Afghanistan ist«. »Das Urheberrecht schütze das Persönlichkeitsrecht des Autors und seine wirtschaftlichen Interessen an der Verwertung des Werks.«
Das Urteil bleibt abzuwarten und soll in den kommenden Wochen verkündet werden.
Dokumente:
- Pressemitteilung des BGH vom 3. Januar 2020
- Meldung der Taz vom 9. Januar 2020
- Meldung bei Deutschlandfunk vom 9. Januar 2020
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