Onlineberichten zufolge ging es in dem Urteil um einen urheberrechtsverletztenden Inhalt auf der Plattform »The Pirate Bay«. Rechteinhaber des Spielfilms »Viktoria« hatten gegen einen Registrar verschiedener Internetseiten der Filesharing-Plattform »The Pirate Bay« auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzung geklagt. Der Spielfilm wurde über »The Pirate Bay« zum Download angeboten. Eine etwaige Haftungsprivilegierung schlossen die Richter aus, denn es liege eine offenkundige Urheberrechtsverletzung vor. Die Plattform »The Pirate Bay« könne als allgemeinbekannt zugrundegelegt werden. Damit hafte der beklagte Domain-Registrar als Störer mit, auch ohne Betreiber der jeweiligen Plattform zu sein.
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Dienstag, 8. Januar 2019
OLG Köln: Domain-Registrar haftet für rechtsverletzende Domains ab Kenntnis
Domain-Registrare haften spätestens ab Kenntnis für die von Dritten begangenen Urheberrechtverletzungen als Störer mit. Spätestens nach einem Hinweis des Rechteinhabers hat der Registrar die Dekonnektierung der Seiten zu veranlassen. Dies entschied das OLG Köln mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 31. August 2018 (Az.: 6 U 4/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Onlineberichten zufolge ging es in dem Urteil um einen urheberrechtsverletztenden Inhalt auf der Plattform »The Pirate Bay«. Rechteinhaber des Spielfilms »Viktoria« hatten gegen einen Registrar verschiedener Internetseiten der Filesharing-Plattform »The Pirate Bay« auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzung geklagt. Der Spielfilm wurde über »The Pirate Bay« zum Download angeboten. Eine etwaige Haftungsprivilegierung schlossen die Richter aus, denn es liege eine offenkundige Urheberrechtsverletzung vor. Die Plattform »The Pirate Bay« könne als allgemeinbekannt zugrundegelegt werden. Damit hafte der beklagte Domain-Registrar als Störer mit, auch ohne Betreiber der jeweiligen Plattform zu sein.
Onlineberichten zufolge ging es in dem Urteil um einen urheberrechtsverletztenden Inhalt auf der Plattform »The Pirate Bay«. Rechteinhaber des Spielfilms »Viktoria« hatten gegen einen Registrar verschiedener Internetseiten der Filesharing-Plattform »The Pirate Bay« auf Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzung geklagt. Der Spielfilm wurde über »The Pirate Bay« zum Download angeboten. Eine etwaige Haftungsprivilegierung schlossen die Richter aus, denn es liege eine offenkundige Urheberrechtsverletzung vor. Die Plattform »The Pirate Bay« könne als allgemeinbekannt zugrundegelegt werden. Damit hafte der beklagte Domain-Registrar als Störer mit, auch ohne Betreiber der jeweiligen Plattform zu sein.
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