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Mittwoch, 16. Januar 2019

EuGH-Generalanwalt zum Umfang des urheberrechtlichen Zitatrechts der Presse

Im Urheberrechtsstreit zwischen dem früheren Grünen-Bundestagsabgeordneten Volker Beck und dem Magazin Spiegel Online hat sich EuGH-Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen auf die Seite des Politikers gestellt. 
Im Fall geht es darum, inwieweit Spiegel Online ein Manuskript des Politikers Volker Beck über dessen Ansichten zur Strafbarkeit von sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern veröffentlichen durfte. Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 hat der BGH dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt (ZUM-RD 2017, 518; vgl. Meldung vom 27. Juli 2017).
Wie die juristische Fachzeitschrift »L(egal)T(ribune)O(nline)« berichtet, existiere nach Auffassung von Szpunar zwar eine Ausnahme im Urheberrecht für einzelne Zitate, sodass nicht jede Veröffentlichung eines Zitats automatisch eine Verletzung des Urheberrechts begründe. Diese Ausnahme sei jedoch hier nicht einschlägig, da sie nicht solche Fälle umfasse, in denen ein ganzes Werk ohne Zustimmung des Urhebers als Datei auf eine Internetseite hochgeladen wird. Weitere Ausnahmen rechtfertige die in der EU-Grundrechtecharta verankerte Meinungs- und Pressefreiheit nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob der Autor des fraglichen Werks »ein öffentliches Amt ausübe und wenn dieses Werk seine Überzeugungen in Bezug auf Fragen von allgemeinem Interesse offenbart«.
Die Entscheidung des EuGH wird in den kommenden Monaten erwartet. 

Dokumente:

Institutionen:

via http://www.urheberrecht.org/news/6154/

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