Mit dem
kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 28. Januar 2019 hat das BVerfG
entschieden, dass die Kunstfreiheit bei einem Konflikt mit dem
Persönlichkeitsrecht dargestellter Personen nicht komplett zurücktreten
muss (Az.: 1 BvR 1738/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
In dem vom
BVerfG zu entscheidenden Fall ging es um die Präsentation des Gemäldes
einer Minderjährigen, das mit der Zustimmung der Eltern gefertigt wurde
und veröffentlicht werden durfte. Das streitige »Rapunzel 4« genannte
Bild zeigt ein kurzhaariges Mädchen mit verbundenem Arm. Die Künstlerin
zeigte das Bild später in einer Ausstellung zu den Themen Missbrauch,
Gewalt, Verlassenheit und Sehnsucht. Eine Zeitung berichtete darüber und
druckte zur Illustration u.a. »Rapunzel 4« ab.
Die Eltern
klagten gegen die Künstlerin und verlangten, jede Ausstellung oder
sonstige Verbreitung des Bildes zu unterlassen. Das LG Halle gab der
Klage statt. Auf die Beschwerde der Künstlerin hob das BVerfG das Urteil
auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.
Nach Auffassung
des BVerfG muss es ein porträtiertes Kind nicht hinnehmen, dass das
Bild in einer Ausstellung zu Missbrauch und Gewalt gezeigt wird. Zutreffend
habe das LG Halle dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gerade von
Kindern ein höheres Gewicht beigemessen als der Kunstfreiheit. Es sei
jedoch für jede von der Künstlerin geplante Nutzung erneut abzuwägen, ob
die Kunstfreiheit oder die Persönlichkeitsrechte schwerer wiegen, so
das BVerfG. Das umfassende Verbot, ein Kunstwerk öffentlich zu machen
oder zu verbreiten, stelle eine besonders starke Beeinträchtigung der
Kunstfreiheit dar. Zur Festlegung des Umfangs des Anspruchs auf
Unterlassung sei zwischen den Auswirkungen der angegriffenen
Entscheidung auf die Kunstfreiheit des Künstlers einerseits und den
Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person
andererseits abzuwägen.
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