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Freitag, 3. Mai 2019

BVerfG: Unterlassungsanspruch gegen die öffentliche Präsentation eines Porträtbildes

Mit dem kürzlich veröffentlichtem Beschluss vom 28. Januar 2019 hat das BVerfG entschieden, dass die Kunstfreiheit bei einem Konflikt mit dem Persönlichkeitsrecht dargestellter Personen nicht komplett zurücktreten muss (Az.: 1 BvR 1738/16 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 
In dem vom BVerfG zu entscheidenden Fall ging es um die Präsentation des Gemäldes einer Minderjährigen, das mit der Zustimmung der Eltern gefertigt wurde und veröffentlicht werden durfte. Das streitige »Rapunzel 4« genannte Bild zeigt ein kurzhaariges Mädchen mit verbundenem Arm. Die Künstlerin zeigte das Bild später in einer Ausstellung zu den Themen Missbrauch, Gewalt, Verlassenheit und Sehnsucht. Eine Zeitung berichtete darüber und druckte zur Illustration u.a. »Rapunzel 4« ab.
Die Eltern klagten gegen die Künstlerin und verlangten, jede Ausstellung oder sonstige Verbreitung des Bildes zu unterlassen. Das LG Halle gab der Klage statt. Auf die Beschwerde der Künstlerin hob das BVerfG das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück.
Nach Auffassung des BVerfG muss es ein porträtiertes Kind nicht hinnehmen, dass das Bild in einer Ausstellung zu Missbrauch und Gewalt gezeigt wird. Zutreffend habe das LG Halle dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gerade von Kindern ein höheres Gewicht beigemessen als der Kunstfreiheit. Es sei jedoch für jede von der Künstlerin geplante Nutzung erneut abzuwägen, ob die Kunstfreiheit oder die Persönlichkeitsrechte schwerer wiegen, so das BVerfG. Das umfassende Verbot, ein Kunstwerk öffentlich zu machen oder zu verbreiten, stelle eine besonders starke Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar. Zur Festlegung des Umfangs des Anspruchs auf Unterlassung sei zwischen den Auswirkungen der angegriffenen Entscheidung auf die Kunstfreiheit des Künstlers einerseits und den Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person andererseits abzuwägen.

Institutionen:

via http://www.urheberrecht.org/news/6212/

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