Das Kammergericht Berlin hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 18. Juni 2018 entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft die Erteilung von Nutzungsrechten an Vorschaubildern nicht von einer technischen Framing-Blockade abhängig machen darf (Az.: 24 U 146/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Wie Golem berichtet, war Hintergrund des Rechtsstreits die Befürchtung der Rechteinhaber, dass Webseiten beispielsweise Fotos von geschützten Kunstwerken des 20. Jahrhunderts in einem Frame von der Seite des Onlineportals Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) einbetten, anstatt bei der VG Bild-Kunst eine eigene Lizenz zu beantragen. Die VG Bild-Kunst wollte daher die »DDB« im Lizenzvertrag verpflichten, »wirksame Schutzmaßnahmen« gegen Framing zu ergreifen. In einem Musterprozess wollte die »DDB« die Verpflichtung der VG Bild Kunst festgestellt wissen, der »DDB« Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich genutzten Werken der Bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen.
via http://www.urheberrecht.org/news/6085/
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