Ich weise vorläufig auf neueste Judikatur des EuGH hin
(ECLI:EU:C:2018:388). In einem vom deutschen Bundesverwaltungsgericht
eingereichten Vorabentscheidungsersuchen ging es um Fragen des
Datenschutzes bei Facebook-Fanpages.
Der EuGH hat dazu u.a. festgestellt: Der Betreiber einer
Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich.
Für Bibliotheken kann dies Relevanz aufweisen, betreiben doch viele Bibliotheken auch eigene Facebookseiten.
Das Urteil: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az. C 210/16)
Pressemitteilung EuGH: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf
Jürgen Plieninger
via http://www.univie.ac.at/voeb/blog/?p=46315
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