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Dienstag, 12. Juni 2018

Neue Angebote nach den Grundsätzen des neuen Urheberrechts / Henning Oetjen und Olivera Kipcic

Mit Inkrafttreten des Urheber-Wissenschaftsgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) zum 1. März 2018 änderte sich die Rechtslage mit Geltung der §§ 60 a ff UrhG insofern, als Presseartikel aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften lediglich bis zu einem Anteil von 15% ohne Zustimmung der Rechteinhaber für Zwecke des Unterrichts und bis zu einem Anteil von 75% für die eigene wissenschaftliche Forschung genutzt werden dürfen. Eine Nutzung größerer Teile eines Pressebeitrags als die oben genannten ist künftig nur nach entsprechender Einräumung der Rechte durch die Rechteinhaber möglich. Gleiches gilt für die Terminalnutzung in Bibliotheken sowie für den Kopienversand auf Bestellung durch Bibliotheken. Hier dürfen nur 10% eines Werkes für nicht-kommerzielle Zwecke ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwandt werden. Der Dokumentenversand von ganzen Artikeln aus Tageszeitungen und Publikumszeitschriften bedarf dagegen einer vorherigen Genehmigung durch die Rechteinhaber.Um die Hintergründe dieser Neuregelung besser zu verstehen, lohnt es sich, einen Blick zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu werfen, der diese Regelung im Gesetz aufgenommen hat. Damit reagiere er, so der Ausschuss in seiner Beschlussvorlage an den Bundestag, „auf die besondere Situation der Tages- und Publikumspresse“. Sie spiele für den demokratischen Willensbildungsprozess und für die Information der Bürger nach wie vor eine zentrale Rolle. Und da die private Tages- und Publikumspresse die urheberrechtlich geschützten Inhalte vollständig über ihr eigenes Geschäftsmodell finanziere, sei sie deshalb stärker als Wissenschafts- und Fachverlage darauf angewiesen, dass eine vollständige Nutzbarkeit der Beiträge nur auf Lizenzbasis möglich sei (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 28.6.2017, BT-Dr.18/13014, S.30: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813014.pdf). Der Gesetzgeber hat so noch einmal unterstrichen, dass zum Schutz der freien Presse als Garant des demokratischen Willensbildungsprozesses in Deutschland gehört, das privat finanzierte Geschäftsmodell der Presseverlage nachhaltig zu stützen.
Zugleich hat der Bundestag in seinem das Gesetz begleitenden Beschluss vom 30. Juni 2017 den Verlagen auferlegt, für eine Lizenzierungspraxis zu sorgen, die sich durch faire Preise und Nutzungsbedingungen sowie durch eine einfache Zugänglichkeit der Vertragsangebote der Verlage auszeichne. Nach diesen Grundsätzen hat das F.A.Z.-Archiv seit dem 1. März neue Angebote für Nutzer aus den Bereichen Forschung, Lehre und Unterricht erstellt.

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