Mit
Inkrafttreten des Urheber-Wissenschaftsgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
zum 1. März 2018 änderte sich die Rechtslage mit Geltung der §§ 60 a ff
UrhG insofern, als Presseartikel aus Tageszeitungen und
Publikumszeitschriften lediglich bis zu einem Anteil von 15% ohne
Zustimmung der Rechteinhaber für Zwecke des Unterrichts und bis zu einem
Anteil von 75% für die eigene wissenschaftliche Forschung genutzt
werden dürfen. Eine Nutzung größerer Teile eines Pressebeitrags als die
oben genannten ist künftig nur nach entsprechender Einräumung der Rechte
durch die Rechteinhaber möglich. Gleiches gilt für die Terminalnutzung
in Bibliotheken sowie für den Kopienversand auf Bestellung durch
Bibliotheken. Hier dürfen nur 10% eines Werkes für nicht-kommerzielle
Zwecke ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwandt werden. Der
Dokumentenversand von ganzen Artikeln aus Tageszeitungen und
Publikumszeitschriften bedarf dagegen einer vorherigen Genehmigung durch
die Rechteinhaber.Um
die Hintergründe dieser Neuregelung besser zu verstehen, lohnt es sich,
einen Blick zurück auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu
werfen, der diese Regelung im Gesetz aufgenommen hat. Damit reagiere
er, so der Ausschuss in seiner Beschlussvorlage an den Bundestag, „auf
die besondere Situation der Tages- und Publikumspresse“. Sie spiele für
den demokratischen Willensbildungsprozess und für die Information der
Bürger nach wie vor eine zentrale Rolle. Und da die private Tages- und
Publikumspresse die urheberrechtlich geschützten Inhalte vollständig
über ihr eigenes Geschäftsmodell finanziere, sei sie deshalb stärker als
Wissenschafts- und Fachverlage darauf angewiesen, dass eine
vollständige Nutzbarkeit der Beiträge nur auf Lizenzbasis möglich sei
(vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und
Verbraucherschutz vom 28.6.2017, BT-Dr.18/13014, S.30:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/130/1813014.pdf). Der
Gesetzgeber hat so noch einmal unterstrichen, dass zum Schutz der
freien Presse als Garant des demokratischen Willensbildungsprozesses in
Deutschland gehört, das privat finanzierte Geschäftsmodell der
Presseverlage nachhaltig zu stützen.
Zugleich
hat der Bundestag in seinem das Gesetz begleitenden Beschluss vom 30.
Juni 2017 den Verlagen auferlegt, für eine Lizenzierungspraxis zu
sorgen, die sich durch faire Preise und Nutzungsbedingungen sowie durch
eine einfache Zugänglichkeit der Vertragsangebote der Verlage
auszeichne. Nach
diesen Grundsätzen hat das F.A.Z.-Archiv seit dem 1. März neue Angebote
für Nutzer aus den Bereichen Forschung, Lehre und Unterricht erstellt.
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