Medienberichten zufolge veröffentlichte Anfang 2015 das zur
österreichischen Tageszeitung »Heute« gehörende Onlineportal einen
Artikel über eine Fahrradfahrerin, die 140 Euro Strafe zahlen musste,
weil sie bei rot über die Ampel fuhr kurz bevor diese auf grün
schaltete. Auch das Bild der Fahrradfahrerin war veröffentlicht. Der
»Spiegel« griff den Artikel samt Abbildung der Fahrradfahrerin auf und
wies auf einen Verstoß gegen das mediale Transparenzgebot hin.
Tatsächlich zeigte das Bild nämlich die damalige Chefredakteurin des
Onlineportals »Heute.at«. Laut »Spiegel« habe die Journalistin ihr
Medium dazu benutzt, eine persönliche Fehde gegen die Polizei zu
führen.
Wie »JUVE« berichtet kam der Spiegel der Löschungsaufforderung nicht nach. Es folgte eine Unterlassungsklage des AHVV Verlags. Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Der OGH hingegen wies die Klage ab (Az.: 4 Ob 53/19a - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Ein Bildzitat im Rahmen einer kritischen Berichterstattung der Presse ist nach Auffassung des OGH zulässig, »wenn das Lichtbild Zitat- und Belegfunktion hat und eine Beschreibung mit Worten diesem Zweck nicht in selben Ausmaß gerecht werden kann«. Nach den Ausführungen des OGH konnte sich der »Spiegel« auf ein zulässiges Bildzitat berufen, da dem von ihm veröffentlichten Lichtbild Beleg- und Beweisfunktion zukomme. Die Berufung der Klägerin auf ihre Ausschließlichkeitsrechte, so der OGH, habe augenscheinlich nur den Zweck verfolgt, eine kritische Berichterstattung über sie selbst zu verhindern.
Wie »JUVE« berichtet kam der Spiegel der Löschungsaufforderung nicht nach. Es folgte eine Unterlassungsklage des AHVV Verlags. Die Vorinstanzen gaben dem Unterlassungsbegehren der Klägerin statt. Der OGH hingegen wies die Klage ab (Az.: 4 Ob 53/19a - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Ein Bildzitat im Rahmen einer kritischen Berichterstattung der Presse ist nach Auffassung des OGH zulässig, »wenn das Lichtbild Zitat- und Belegfunktion hat und eine Beschreibung mit Worten diesem Zweck nicht in selben Ausmaß gerecht werden kann«. Nach den Ausführungen des OGH konnte sich der »Spiegel« auf ein zulässiges Bildzitat berufen, da dem von ihm veröffentlichten Lichtbild Beleg- und Beweisfunktion zukomme. Die Berufung der Klägerin auf ihre Ausschließlichkeitsrechte, so der OGH, habe augenscheinlich nur den Zweck verfolgt, eine kritische Berichterstattung über sie selbst zu verhindern.
Dokumente:
- Meldung bei JUVE vom 14. November 2019
- Meldung bei Der Standard vom 27. September 2019
- Pressemitteilung des OGH vom 22. August 2019
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