Der BGH hat am 19. November 2019 über eine Klage gegen das
Bewertungsportal »Yelp« verhandelt. Geklagt hatte eine Betreiberin von
zwei Fitnessstudios. Die Klägerin wehrt sich gegen Bewertungen ihrer
Studios auf dem Portal »Yelp«. Konkret stellt sie den von »Yelp« bei den
Bewertungen eingesetzten Algorithmus in Frage.
Nach Auffassung der Klägerin fiel die Gesamtbewertung ihrer Studios schlechter aus, weil »Yelp« nicht alle Bewertungen, sondern nur die von einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien ausgewählten und mit dem Prädikat »empfohlen« versehenen Wertungen einfließen lasse. In den konkreten Fällen seien durch die Vorgehensweise bis zu 95 Prozent der Einzelbewertungen gar nicht für die Gesamtbewertung berücksichtigt worden.
Die Karlsruher Richter haben nun zu klären, ob Bewertungsportale abgegebene Bewertungen per Algorithmus filtern dürfen.
Das OLG München gab der Klage statt (vgl. Meldung vom 19. Oktober 2018). Der BGH will am 14. Januar 2020 das Urteil verkünden (Az.: VI ZR 495/18).
via http://www.urheberrecht.org/news/6280/
Nach Auffassung der Klägerin fiel die Gesamtbewertung ihrer Studios schlechter aus, weil »Yelp« nicht alle Bewertungen, sondern nur die von einer Empfehlungssoftware nach verschiedenen Kriterien ausgewählten und mit dem Prädikat »empfohlen« versehenen Wertungen einfließen lasse. In den konkreten Fällen seien durch die Vorgehensweise bis zu 95 Prozent der Einzelbewertungen gar nicht für die Gesamtbewertung berücksichtigt worden.
Die Karlsruher Richter haben nun zu klären, ob Bewertungsportale abgegebene Bewertungen per Algorithmus filtern dürfen.
Das OLG München gab der Klage statt (vgl. Meldung vom 19. Oktober 2018). Der BGH will am 14. Januar 2020 das Urteil verkünden (Az.: VI ZR 495/18).
Dokumente:
- Pressemitteilung des BGH vom 19. November 2019
- Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 19. November 2019
Institutionen:
via http://www.urheberrecht.org/news/6280/
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen