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Donnerstag, 28. November 2019

BVerfG stärkt Recht auf Vergessen im Netz

Mit zwei sich ergänzenden Beschlüssen vom 6. November 2019 hat das BVerfG das sog. »Recht auf Vergessen« im Internet gestärkt. Gleichzeitig hat das BVerfG klargestellt, dass es zu seinen Aufgaben gehöre, Grundrechtsschutz am Maßstab der europäischen Grundrechte zu gewährleisten, wenn bestimmte Regeln europarechtlich vollständig vereinheitlicht sind und in allen EU-Staaten einheitlich gelten. Eröffnet das Europarecht den Mitgliedstaaten jedoch Gestaltungsspielräume prüft das BVerfG weiterhin primär die deutschen Grundrechte. 
Mit dem Beschluss »Recht auf Vergessen I« hat das BVerfG einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BGH stattgegeben (Az.: 1 BvR 16/13 - Recht auf Vergessen I; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Der BGH hat eine Klage des Beschwerdeführers abgewiesen, mit der dieser von der damaligen Spiegel Online GmbH Unterlassung forderte, weil über das Online-Archiv der Website sowie vor allem über Suchmaschinen mehr als 30 Jahre zurückliegenden Presseberichten auffindbar waren, in denen unter namentlicher Nennung über seine Verurteilung wegen Mordes berichtet wurde. Laut BVerfG wären zumutbare Vorkehrungen gegen die Auffindbarkeit der Artikel in Betracht zu ziehen gewesen. Die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit seien gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht abzuwägen. Das berechtigte Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung nehme mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat ab. In diesem Fall, so das BVerfG, seien trotz gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte primär die deutschen Grundrechte zu prüfen, das das Fachrecht unionsrechtlich nicht vollständig vereinheitlicht und in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet sei. 
In seiner zweiten Entscheidung »Recht auf Vergessen II« hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Celle zurückgewiesen (Az.: 1 BvR 276/17 - Recht auf Vergessen II; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Das OLG Celle hatte eine Klage der Beschwerdeführerin gegen den Suchmaschinenbetreiber Google abgewiesen, mit der sie sich dagegen wandte, dass auf Suchabfragen zu ihrem Namen der Link zu einem 2010 in ein Onlinearchiv eingestellten Beitrag des Norddeutschen Rundfunks (NDR) angegeben wurde, in dem ihr unter dem Titel »Kündigung: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber« mit namentlicher Nennung ein unfairer Umgang mit einem gekündigten Arbeitnehmer vorgeworfen wurde. Hier sind nach Auffassung des BVerfG grundsätzlich nicht die deutschen, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich. Dabei seien die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Schutz der personenbezogenen Daten gegen das Recht auf unternehmerische Freiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Ein wichtiger Faktor sei auch in diesem Fall die Zeit. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, so das BVerfG, dass das OLG Celle einen Anspruch auf Auslistung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als gegeben angesehen hat.

Dokumente:

Institutionen:

via http://www.urheberrecht.org/news/6282/

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