Seit dem 26. November 2019 verhandelt der EuGH über die mögliche Haftung von YouTube für illegale Musik-Uploads. Es geht darum, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß Youtube für
Urheberrechtsverletzungen durch Tonaufnahmen und Darbietungen
Verantwortung übernehmen muss, die von Nutzern der Plattform hochgeladen
werden. Seine Fragen dazu hatte der BGH im Wege des
Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorgelegt (Az.: I ZR 140/15).
Der Kläger ist Musikprozent und verklagte neben der Youtube LLC als Plattformbetreiberin auch die Google, Inc. als deren Muttergesellschaft. Er stützt sein Klagebegehren in erster Linie darauf, dass Youtube und Google für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. Youtube veröffentliche nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage verlangt der Kläger u.a. die Feststellung, dass Youtube und Google zu Ausgleichzahlungen verpflichtet sind.
Diese Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung haben sich die Vorinstanzen nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlnie (Richtlinie 2001/29/EG), der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2001/31/EG) und der Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) vorgelegt.
Der Kläger ist Musikprozent und verklagte neben der Youtube LLC als Plattformbetreiberin auch die Google, Inc. als deren Muttergesellschaft. Er stützt sein Klagebegehren in erster Linie darauf, dass Youtube und Google für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. Youtube veröffentliche nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage verlangt der Kläger u.a. die Feststellung, dass Youtube und Google zu Ausgleichzahlungen verpflichtet sind.
Diese Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung haben sich die Vorinstanzen nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlnie (Richtlinie 2001/29/EG), der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2001/31/EG) und der Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) vorgelegt.
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