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Dienstag, 5. November 2019

Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk

Mit Urteil vom 26. September 2019 stellte das Verwaltungsgericht Berlin fest, dass die BILD-Zeitung drei Live-Stream-Angebote nicht weiter zulassungsfrei betreiben darf (Az.: VG 27 K 365.18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Bei den über das Portal »bild.de« des Axel-Springer-Konzerns veranstalteten Live-Streaming-Formaten »BILD live«, »Die richtigen Fragen« und »BILD Sport Talk mit Thorsten Kinhöfer« handele es sich um zulassungspflichtigen Rundfunk. 
Die zuständige Medienanstalt Berlin-Brandenburg (mabb) hatte auf einen entsprechenden Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) hin, den Springer-Konzern seit April 2018 aufgefordert, für die drei Streaming-Kanäle Rundfunklizenzen zu beantragen. Die Angebote seien als Rundfunk einzustufen, da sie »regelmäßig anhand eines Sendeplans veranstaltet werden und auf zeitgleichen linearen Empfang ausgelegt sind«. Daraufhin hatte der Axel Springer Verlag Eilantrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des mabb-Bescheids beantragt (vgl. Meldung vom 4. Juni 2018).
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 gab das Verwaltungsgericht Berlin dem Eilantrag statt (vgl. Meldung vom 24. Oktober 2018), da bei der nötigen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen müsse.
Im Hauptsacheverfahren stellte das Verwaltungsgericht Berlin nun fest, dass die Argumentation der mabb in ihrem Bescheid größtenteils rechtmäßig sei und Springer nicht in seinen Rechten verletzt werde. Die mabb habe die Live-Streams zu Recht als zulassungspflichtigen Rundfunk eingestuft. Soweit die mabb allerdings im angegriffenen Bescheid darauf hingewiesen hat, dass eine mindestens fahrlässige Rundfunkveranstaltung ohne Zulassung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könne, hob das Gericht diesen Bescheid auf. Denn die mabb sei zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes nicht befugt.

Dokumente:

via http://www.urheberrecht.org/news/6272/

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