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Donnerstag, 7. November 2019

BVerwG: Indizierung von »Bushido«-Album rechtmäßig

Mit Urteil vom 30. Oktober 2019 hat das BVerwG in Leipzig entschieden, dass ein Album mit weitgehend gewaltverherrlichenden und massiv diskriminierenden Songtexten als jugendgefährdend indiziert werden kann (Az.: 6 C 18.18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 
Konkret ging es um das Album »Sonny Black« des Rappers »Bushido«. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hatte das Album im Jahr 2015 auf den Index jugendgefährdender Medien gesetzt. Der Künstler klagte gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle mit der Begründung, die Verbreitung des Albums über die Webseite, den Twitter-Account und den YouTube-Kanal habe ausschließlich seine Fans erreicht, die mit den Eigenarten des Gangster- und Battle-Raps vertraut seien. Diese Fans wüssten, dass es sich bei »Sonny Black« um die Inszenierung einer Kunstfigur handele. Den Kunstgehalt des Werkes habe die Bundesprüfstelle nicht genügend ermittelt.
Das VG Köln hat die Klage abgewiesen (vgl. Meldung vom 6. September 2016), das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben (vgl. Meldung vom 17. Mai 2018).
Die Revision der Bundesprüfstelle hatte Erfolg. Das BVerwG hat seine Rechtsprechung aus den 1990er-Jahren nicht fortgeführt und einen gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle nicht mehr anerkannt. Dies sei mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Indizierungsentscheidung der Bundesprüfstelle erweise sich als rechtmäßig. »Aus den Feststellungen der Bundesprüfstelle ergibt sich, dass das Album nach den von diesem zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben jugendgefährdende Wirkungen hat«, so das BVerwG in seiner Pressemitteilung. Der Kläger habe diese sachverständige Beurteilung nicht zu erschüttern vermocht. Gleiches gelte für die Beurteilung des Kunstgehalts des Albums als bloße Unterhaltung.

Dokumente:

Institutionen:

via http://www.urheberrecht.org/news/6274/

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