Im vergangenen Jahr hat der EuGH entschieden, dass ein im Rahmen
eines Schülerprojekts auf der Webseite der Schule hochgeladenes Foto der
Stadt Córdoba das Urheberrecht des Fotografen verletze, der die
Aufnahme ursprünglich angefertigt hatte. Die Veröffentlichung eines
urheberrechtlich geschützten Fotos bedürf demnach der Zustimmung des
Urhebers, auch wenn das Bild auf einer anderen Webseite frei verfügbar
ist (siehe ZUM 2018, 674 - Volltext bei beck-online).
Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 10. Januar 2019 hat der BGH, der den Fall damals vorgelegt hatte (vgl. Meldung vom 9. August 2018), die Rechtsprechung des EuGH übernommen und der Klage des Fotografen stattgegeben (Az.: I ZR 267/15, Cordoba II - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung, dass das Hochladen des Fotos durch die Schule ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, auch wenn dieses auf einer anderen Webseite frei zugänglich war. Die Schule und somit auch das Land NRW als Träger haben für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Lehrkräfte einzustehen, so der BGH. Die Verantwortung des Lehrers begründeten die Karlsruher Richter mit ihrer Rechtsprechung zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen, in der es um die elterliche Aufsichtspflicht für Kinder ging. Demnach sind Eltern verpflichtet ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme zu belehren und ihm diese zu verbieten (vgl. Meldung vom 12. Juni 2015). Vor diesem Hintergrund hafte das Land NRW auf Unterlassung der Zugänglichmachung des Fotos.
Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 10. Januar 2019 hat der BGH, der den Fall damals vorgelegt hatte (vgl. Meldung vom 9. August 2018), die Rechtsprechung des EuGH übernommen und der Klage des Fotografen stattgegeben (Az.: I ZR 267/15, Cordoba II - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Der BGH bestätigt mit seiner Entscheidung, dass das Hochladen des Fotos durch die Schule ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, auch wenn dieses auf einer anderen Webseite frei zugänglich war. Die Schule und somit auch das Land NRW als Träger haben für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Lehrkräfte einzustehen, so der BGH. Die Verantwortung des Lehrers begründeten die Karlsruher Richter mit ihrer Rechtsprechung zur rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen, in der es um die elterliche Aufsichtspflicht für Kinder ging. Demnach sind Eltern verpflichtet ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme zu belehren und ihm diese zu verbieten (vgl. Meldung vom 12. Juni 2015). Vor diesem Hintergrund hafte das Land NRW auf Unterlassung der Zugänglichmachung des Fotos.
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