Der Kläger ist Musikprozent und verklagte neben der Youtube LLC als Plattformbetreiberin auch die Google, Inc. als deren Muttergesellschaft. Er stützt sein Klagebegehren in erster Linie darauf, dass Youtube und Google für die geltend gemachten Rechtsverletzungen als Täter einzustehen hätten. Youtube veröffentliche nicht lediglich fremde Inhalte, sondern trete als eigenverantwortlich handelnder Anbieter auf, mache sich die fremden Inhalte zu eigen und nehme selbst urheberrechtliche Nutzungshandlungen vor. Auf dieser Grundlage verlangt der Kläger u.a. die Feststellung, dass Youtube und Google zu Ausgleichzahlungen verpflichtet sind.
Diese Sichtweise zu einer täterschaftlichen Verantwortung hat sich das OLG Hamburg im Berufungsverfahren nicht angeschlossen und eine Haftung aus diesem Gesichtspunkt verneint. Welche Pflichten den Diensteanbieter treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, richtet sich nach den OLG-Richtern danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist.
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlnie (Richtlinie 2001/29/EG), der E-Commerce-Richtlinie (Richtlinie 2001/31/EG) und der Durchsetzungsrichtlinie (Richtlinie 2004/48/EG) vorgelegt.
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