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Donnerstag, 2. August 2018

BGH zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzung über ungesichertes WLAN

Mit Urteil vom 26. Juli 2018 hat der BGH entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TMG nF zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharing begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch komme ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht (Az.: I 64/17 - Dead Island; Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). 
Geklagt hatte die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel »Dead Island«, da das Spiel über einen Internetanschluss des Beklagten im Jahr 2013 in einer Tauschbörse zum Herunterladen angeboten wurde. Der Anschlussinhaber betrieb fünf offene WLAN-Hotspots und zwei eingehende Kanäle aus dem Tor-Netzwerk ins offene Netz (»Tor-Exit-Node«) (vgl. Meldung vom 21. Juni 2018).
Die mit dem seit Herbst 2017 gültigen TMG (vgl. Meldung vom 25. September 2017) erfolgte Abschaffung der sogenannten Störerhaftung hält der BGH für europarechtskonform, da mit § 7 Abs. 4 TMG nF die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. 

via http://www.urheberrecht.org/news/6091/

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