Mit Urteil vom 21. Februar 2019 hat der BGH entschieden, dass die
Vernichtung eines urheberrechtlich geschützten Werks eine »andere
Beeinträchtigung« im Sinne des § 14 UrhG
darstellt (Az.: I ZR 15/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD
folgt). Bei der Prüfung, ob die Vernichtung geeignet ist, die
berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk
zu gefährden, sei eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers
und des Eigentümers des Werks vorzunehmen.
Im Fall ging es um eine in gepachteten Räumen im Keller eines Hauses errichtete Minigolfanlage mit Schwarzlicht-, Brunnen- und Sterninstallationen. Das LG Berlin hat nach Angaben des BGH die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
Anders als nun der BGH lehnte das Kammergericht eine »anderen Beeinträchtigung« im Sinne des § 14 UrhG ab. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Im Fall ging es um eine in gepachteten Räumen im Keller eines Hauses errichtete Minigolfanlage mit Schwarzlicht-, Brunnen- und Sterninstallationen. Das LG Berlin hat nach Angaben des BGH die von den Klägern erhobene Klage auf Schmerzensgeld wegen Entfernung und Zerstörung der Installationen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.
Anders als nun der BGH lehnte das Kammergericht eine »anderen Beeinträchtigung« im Sinne des § 14 UrhG ab. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
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