Im Fall klagte ein Unternehmen mit dem Unternehmenszweck »Informationslogistik für die Bauwirtschaft«, das eine Reihe von Internetportalen betreibt. Auf den Portalen findet sich die Rubrik »News« zu den Beschaffungsmärkten«. Darüber hinaus gibt die Klägerin ein vierteljährlich erscheindendes Druckerzeugnis heraus, dessen elektronsiche Fassung auf einigen ihrer Internetportale verlinkt ist.
Den von der Klägerin begehrten Auskunftsanspruch gestützt auf das Landespressegesetz und den Rundfunkstaatsvertrag lehnte das BVerwG ab, da die Klägerin keine Vertreterin der Presse im Sinne des Landespressegesetzes sei. Ihr Unternehmen werde nicht von der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe der Presse, sondern von außerpublizitsichen Zwecken geprägt. Ihre journalistisch-redaktionelle Tätigkeit sei nur »schmückendes Beiwerk« für die kommerzielle Vermarktung von Informationen aus dem Vergabewesen. Aus diesem Grund verneinte das BVerwG auch eine Berufung auf den Rundfunkstaatsvertrag.
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