In dem
Rechtsstreit um die Licht- und Rauminstallationen »PHaradise« und »HHole
for Mannheim« befasste sich der BGH mit der Frage, ob ein Künstler
mithilfe des Urheberrechts verhindern kann, dass sein mit einem Museum
fest verbundenes Kunstwerk entfernt bzw. vernichtet wird. Mit Urteilen
vom 21. Februar 2019 hat der zuständige I. Zivielsenat des BGH
entschieden, dass die von der Klägerin in zwei Verfahren (vgl. Meldung vom 29. November 2018) hinsichtlich der Beseitigung der Installationen nach § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG geltend
gemachten Ansprüche nicht bestünden, weil die Vernichtung der Werke
rechtmäßig sei (Az.: I ZR 98/17 u.a. - Veröffentlichung in ZUM bzw-
ZUM-RD folgt).
Die
Lichtinstallation »PHaradise« war im Dach- und Kuppelbereich des
Billing-Baus der Kunsthalle Mannheim errichtet worden. Die Installation
»HHole for Mannheim« erstreckte sich über alle sieben Raumebenen des
Athene-Traktes der Kunsthalle Mannheim. Im Zuge von Sanierungs- und
Umbauarbeiten in der Kunsthalle waren die Installationen nicht zu
erhalten und mussten abgebaut werden.
Bereits vor dem OLG Karslruhe hatte die Klägerin keinen Erfolg (ZUM-RD 2017, 609 - Volltext bei beck-online; vgl. auch Meldung vom 2. Mai 2017).
Unter Abwägung der Interessen müssten im Fall der vollständigen
Zerstörung oder Entfernung des Kunstwerks die Interessen der Klägerin
als Urheberin gegenüber denen der Stadt Mannheim als Eigentümerin des
Gebäudes zurücktreten.
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