Der EuGH betont, dass sich der urheberrechtliche Schutz ausschließlich auf Ausdrucksformen erstrecke. Der Begriff »Werk« im Sinne der Urheberrechtrichtlinie impliziere folglich »notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt«. Im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels fehle es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung. Die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels beruht im Wesentlichen vielmehr auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind, so der EuGH.
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Mittwoch, 14. November 2018
EuGH: Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen
Mit Urteil vom 13. November 2018 stellte der EuGH fest, dass Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Urheberrechtsrichtlinie geschützt sein kann, wenn er als »Werk« im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist (Az.: C-310/17 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Der EuGH betont, dass sich der urheberrechtliche Schutz ausschließlich auf Ausdrucksformen erstrecke. Der Begriff »Werk« im Sinne der Urheberrechtrichtlinie impliziere folglich »notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt«. Im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels fehle es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung. Die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels beruht im Wesentlichen vielmehr auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind, so der EuGH.
Der EuGH betont, dass sich der urheberrechtliche Schutz ausschließlich auf Ausdrucksformen erstrecke. Der Begriff »Werk« im Sinne der Urheberrechtrichtlinie impliziere folglich »notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt«. Im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels fehle es an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung. Die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels beruht im Wesentlichen vielmehr auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen, die subjektiv und veränderlich sind, so der EuGH.
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