Im Fall warb ein Reisebüro im Internet mit einer Fotografie der spanischen Stadt Cordoba. Der Fotograf hatte es dem Reisebüro für diesen Zweck zur Verfügung gestellt. Die Seite und das Bild waren für jedermann frei zugänglich. Eine Schülerin kopierte das Foto und verwendete es in einem Referat über Spanien. Die Schule stellte das Referat samt Foto auf ihre Webseite. Der Fotograf verklagte das Land als Schulträger auf Unterlassung und Schadensersatz.
Der BGH ging davon aus, dass anders als im Fall »Svensson«, bei dem der EuGH entschieden hatte, dass ein Link auf einen bereits im Internet veröffentlichten Artikel keine »öffentliche Wiedergabe« sei (vgl. Meldung vom 14. Februar 2014; ZUM 2014, 289), beim streitgegenständlichen Kopieren und Einstellen auf die eigene Seite das Werk in den eigenen Kontext hereingenommen werde und es deshalb einem neuen Publikum zugänglich gemacht werde. Mit Beschluss vom 17. Februar 2017 legte der BGH daher dem EuGH die Frage vor, ob der Begriff »öffentliche Wiedergabe« die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist (Az.: I ZR 267/15).
Der EuGH hat die Frage bejaht. Im vorliegenden Fall sei es »als ›Zugänglichmachung‹ und folglich als ›Handlung der Wiedergabe‹ einzustufen, wenn auf eine Website eine zuvor auf einer anderen Website veröffentlichte Fotografie eingestellt wird«. »Außerdem ist die Einstellung eines urheberrechtlich geschützten Werks auf eine andere Website als die, auf der die ursprüngliche Wiedergabe mit der Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt ist, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als Zugänglichmachung für ein neues Publikum einzustufen.« Der EuGH weist ausdrücklich darauf hin, »dass ein solches Einstellen von der Zugänglichmachung eines geschütztes Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist, auf der das Werk ursprünglich wiedergegeben worden ist, zu unterscheiden ist«. Im Gegensatz zu Hyperlinks, die zum guten Funktionieren des Internets beitragen, trage die streitgegenständliche Einstellung eines Werks auf eine Website »nicht in gleichem Maße zu diesem Ziel bei«.
Dokumente:
- Pressemitteilung des EuGH vom 7. August 2018
- Schlussantrag des Generalanwalts Sánchez vom 25. April 2018
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