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Freitag, 24. April 2020

Kammergericht: Renate Künast mit Beschwerde wegen beleidigenden Facebook-Kommentaren erfolgreich

Das LG Berlin sorgte im September 2019 mit dem als »Drecks Fotze-Entscheidung« bekanntgewordenen Beschluss für Aufsehen. Damals hatte das Gericht entschieden, dass auf »Facebook« gepostete Äußerungen wie »Stück Scheisse«, »Drecks Fotze« oder »Sondermüll«, die sich gegen die Grünen-Politikerin Renate Künast richteten, »keine Diffamierung der Person« und damit »keine Beleidigungen« seien (vgl. ZUM-RD 2020, 31). Später änderte das LG Berlin mit einem Abhilfebeschluss seine Entscheidung und kam zu dem Ergebnis, dass einige der Äußerungen doch Formalbeleidigungen seien, da sie lediglich die Person herabsetzen sollten und keinen Sachbezug enthielten.
Mit nun bekannt gewordenem Beschluss vom 11. März 2020 hat das Kammergericht auf die Beschwerde der Politikerin hin die Entscheidung des LG Berlin vom 9. September 2019 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21. Januar 2020 nochmals teilweise zugunsten der Beschwerdeführerin korrigiert und weitere sechs der insgesamt 22 streitgegenständlichen Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit als Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB eingestuft (Az.: 10 W 13/19 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). »Facebook« dürfe daher - zusätzlich zu den schon vom Landgericht gestatteten sechs Fällen - auch in diesen weiteren sechs Fällen über Namen des Nutzers, E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen. Dies geht aus der Pressemitteilung des Kammergerichts vor.

Dokumente:

Pressemitteilung des Kammergerichts vom 24. März 2020
Meldung bei Legal Tribune Online vom 24. März 2020

via http://www.urheberrecht.org/news/6315/

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