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Donnerstag, 6. Februar 2020

Kritik an den Vorschlägen des BMJV zu Verlegerbeteiligung und Leistungsschutzrecht / irights.info

Seit das Bundesjustizministerium seinen Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechts-Richtlinie vorlegte, veröffentlichten zahlreiche Verbände, Initiativen und Akteur*innen aus Wirtschaft und Politik ihre Stellungnahmen.

In den zahlreichen Bewertungen, die nach und nach öffentlich werden (die Frist für Einreichungen an das BMJV endete am 31.1.), finden sich sowohl ablehnende als auch lobende Stellungnahmen, meist dominiert eine differenzierte, gleichwohl deutliche Kritik an den vom BMJV vorgeschlagenen Gesetzestexten und den zugehörigen Begründungen.
Mehrheitlich geht es darin um die neuen Regelungen zur Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen Vergütungen, die laut EU-Richtlinie für die Mitgliedstaaten optional ist. Daneben spielt das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, das laut Richtlinie zwingend in nationales Recht umzusetzen ist, eine große Rolle.

Verlegerbeteiligung

Der Börsenverein des deutschen Buchhandels lehnt die im Entwurf vorgesehene Quotierung der Verlegerbeteiligung, wonach mindestens zwei Drittel der Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungen an die Urheber gehen müssen, ausdrücklich ab. „Da die Quoten bisher intern durch die Verwertungsgesellschaften festgelegt wurden, wäre dies aus Sicht des Verbands ein Eingriff in die Autonomie der Verwertungsgesellschaften“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, im Börsenblatt.
Die Einführung eines Mindestanteils für die Urheber*innen sieht der VS, Verband Deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller in ver.di, zwar als sinnvoll an, aber „weitergehende Eingriffe in die Verteilungsautonomie der Gremien der Verwertungsgesellschaften verbitten wir uns hingegen.“
Die Initiative Urheberrecht, die nach eigenen Angaben die Interessen von rund 140.000 Urheber*innen aus mehr als 35 angeschlossenen Verbänden und Gewerkschaften vertritt, begrüßt, dass die Verlegerbeteiligung der Höhe nach begrenzt werden soll. Die geplante Zweidrittel-Quote hält sie für „noch angemessen“. Zudem vermeide die gesetzliche Festlegung der Mindestbeteiligung „überflüssige Quotendiskussionen und schaffe eine sichere Rechtsgrundlage“ heißt es in ihrer Stellungnahme.
Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßt die vorgesehene Mindestbeteiligung der Urheber*innen in Höhe von zwei Dritteln auf der Basis der Angemessenheit, weil dies die Verleger daran hindere, sich einen übermäßigen Anteil zu sichern.
Dagegen lehnt der Freischreiber e.V., Berufsverband freier JournalistInnen*, die Verlegerbeteiligung komplett ab. In seiner Stellungnahme weist er darauf hin, dass in den vergangenen Jahren nur wenige Journalist*innen auf Teile ihrer Vergütungstantiemen zugunsten der Verlage verzichtet hätten, und das aus guten Gründen:
„Aufgrund der teilweise extrem niedrigen Honorare sind freie Journalistinnen und Journalisten auf die Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort angewiesen.“
Zudem fordert Freischreiber, dass eine gesetzliche Quote den Urheber*innen statt der vorgeschlagenen zwei Drittel mindestens 75 Prozent der Ausschüttungen belassen sollte.
Julia Reda, bis 2019 Abgeordnete im Europäischen Parlament und dort für das Urheberrecht aktiv, sieht in einer Beteiligung der Verlage an gesetzlichen Vergütungsansprüchen von Urheber*innen einen Eingriff in die Vertragsfreiheit zugunsten der stärkeren Vertragspartei, den Verlagen. Reda weist in ihrer Stellungnahme auf das niedrige durchschnittliche Jahreseinkommen von freiberuflichen Autor*innen hin (25.000 Euro bei Männern und 19.000 Euro bei Frauen), weshalb sie es für nicht vermittelbar halte, dass Vergütungen von den Urheber*innen hin zu den Verlagen umverteilt werden sollen. Sollte dies aber kommen, sei eine gesetzliche Festschreibung der Mindestquote von zwei Dritteln für die Urheber*innen das absolut notwendige Minimum. Besser wäre eine höhere Quote, so Reda.
Die VG Bild-Kunst stellt in Frage, ob als Anknüpfungspunkt für die Verlegerbeteiligung die Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts vom Urheber an den Verleger erforderlich sei oder ob nicht auch die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts ausreichen würde. 
Eine ähnlich lautende Forderung formuliert auch der Deutsche Kulturrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf. ... [mehr] https://irights.info/artikel/viel-kritik-an-den-vorschlaegen-des-bmjv-zu-verlegerbeteiligung-und-leistungsschutzrecht/29953

 

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