Im Zuge der Anpassungen des deutschen UrhG, die durch die im Juni
2019 in Kraft getretene DSM-Richtlinie (2019/790) erforderlich geworden
sind, weist die in der Allianz der Wissenschaftsorganisationen aktuell
federführende Hochschulrektorenkonferenz auf ein »wesentliches Manko«
hin: Es fehle die dringend erforderliche Entfristung des UrhWissG, so
Prof. Dr. Peter-André Alt, Präsident der Hochschulrektorenkonferenz.
Die Gesetzesnovelle zur Reformierung der Regelung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz) ist am 1. März 2018 in Kraft getreten (vgl. Meldung vom 1. März 2018). Der Geltungszeitraum der neuen Schrankenbestimmungen wurde jedoch zunächst für fünf Jahre bis zum 28. Februar 2023 befristet. Eine detaillierte Dokumentation des Instituts für Urheber- und Medienrecht zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.
Die Befristung stehe im Widerspruch zu der Verpflichtung aus der EU-Richtlinie, die für Forschung und Lehre relevanten Bestimmungen auf Dauer vorzusehen. Die Allianz fordert daher die Befristung umgehend aufzuheben.
Die Gesetzesnovelle zur Reformierung der Regelung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Bildung und Forschung (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz) ist am 1. März 2018 in Kraft getreten (vgl. Meldung vom 1. März 2018). Der Geltungszeitraum der neuen Schrankenbestimmungen wurde jedoch zunächst für fünf Jahre bis zum 28. Februar 2023 befristet. Eine detaillierte Dokumentation des Instituts für Urheber- und Medienrecht zum Gesetzgebungsverfahren finden Sie hier.
Die Befristung stehe im Widerspruch zu der Verpflichtung aus der EU-Richtlinie, die für Forschung und Lehre relevanten Bestimmungen auf Dauer vorzusehen. Die Allianz fordert daher die Befristung umgehend aufzuheben.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen