Wie das LG Köln in seiner Pressemitteilung berichtet, hat die
zuständige Zivilkammer in dem Rechtsstreit der Witwe des früheren
Bundeskanzlers Helmut Kohl gegen die Autoren und den Verlag des
Buches »Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle« sowie den Spiegel-Verlag und
Spiegel Online am 11. Dezember 2019 ein Teilurteil verkündet (Az.: 28 O
11/18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Mit dem Verfahren verfolgte die Klägerin das Ziel, neben den bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit untersagten 116 Passagen (vgl. Meldung vom 4. Juni 2018) weitere Passagen des Buches untersagen zu lassen. Darüberhinaus verlangte sie von den Autoren und dem Verlag Auskunft und Rechnungslegung, um im späteren Verlauf des Verfahrens gegebenenfalls bezifferte Ersatzansprüche geltend machen zu können.
Das LG Köln hat entschieden, dass lediglich gegen den Hauptautor Heribert Schwan ein weiterer Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bestehe. Dieser sei nach der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitsverpflichtung weiterhin verpflichtet, »eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Äußerungen des Altkanzlers sowie eigene Wertungen, die den Rückschluss auf Äußerungen oder Vorkommnisse während der Zusammenarbeit zulassen, zu unterlassen«. Keine Verschwiegenheitspflicht bestehe hingegen hinsichtlich solcher Umstände, die nur den äußeren Rahmen der Gespräche beschreiben.
Nach Auffassung des LG Köln stehen der Klägerin hingegen keine Ansprüche gegen den beklagten Co-Autor und den Verlag zu. Das Gericht gab der Klage gegen den Spiegel-Verlag und Spiegel-Online nur hinsichtlich vier von insgesamt 132 beanstandeten Äußerungen statt. Soweit diese Beklagten zutreffende Zitate, Informationen und Meinungsäußerungen aus den Gesprächen veröffentlicht haben, sei dies rechtlich zulässig.
Mit dem Verfahren verfolgte die Klägerin das Ziel, neben den bereits in einem vorangegangenen Rechtsstreit untersagten 116 Passagen (vgl. Meldung vom 4. Juni 2018) weitere Passagen des Buches untersagen zu lassen. Darüberhinaus verlangte sie von den Autoren und dem Verlag Auskunft und Rechnungslegung, um im späteren Verlauf des Verfahrens gegebenenfalls bezifferte Ersatzansprüche geltend machen zu können.
Das LG Köln hat entschieden, dass lediglich gegen den Hauptautor Heribert Schwan ein weiterer Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bestehe. Dieser sei nach der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitsverpflichtung weiterhin verpflichtet, »eine wörtliche oder sinngemäße Wiedergabe der Äußerungen des Altkanzlers sowie eigene Wertungen, die den Rückschluss auf Äußerungen oder Vorkommnisse während der Zusammenarbeit zulassen, zu unterlassen«. Keine Verschwiegenheitspflicht bestehe hingegen hinsichtlich solcher Umstände, die nur den äußeren Rahmen der Gespräche beschreiben.
Nach Auffassung des LG Köln stehen der Klägerin hingegen keine Ansprüche gegen den beklagten Co-Autor und den Verlag zu. Das Gericht gab der Klage gegen den Spiegel-Verlag und Spiegel-Online nur hinsichtlich vier von insgesamt 132 beanstandeten Äußerungen statt. Soweit diese Beklagten zutreffende Zitate, Informationen und Meinungsäußerungen aus den Gesprächen veröffentlicht haben, sei dies rechtlich zulässig.
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