Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der an eine Hochschullehrerin
gerichtete Gebührenbescheid einer Hochschulbibliothek wegen
Leihfristüberschreitung in Höhe von 2.250 Euro rechtmäßig ist.
Die Hochschullehrerin hatte zu Forschungszwecken 50 Bücher aus
der Bibliothek der Hochschule Niederrhein ausgeliehen und diese erst
mehr als 30 Tage nach Ablauf der Leihfrist zurückgegeben. Die
Hochschulbibliothek zog sie daraufhin zu einer Zahlung von Gebühren
i.H.v. 2.250 Euro heran. Gegen den Gebührenbescheid erhob die
Hochschullehrerin Klage.
Das VG Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen keine
rechtlichen Bedenken gegen die Gebührenerhebung. Aus der durch Art. 5
Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Forschung und Lehre – auf
welche sich die Hochschullehrerin zur Begründung der Klage berufen hatte
– folge zwar ein Anspruch der Klägerin darauf, dass die Hochschule ihr
als Hochschullehrerin die Mittel zur Verfügung stelle, die sie für
Forschung und Lehre benötige. Dieser Anspruch berechtige sie aber nicht
dazu, zu Forschungszwecken aus der Hochschulbibliothek ausgeliehene
Bücher erst nach dem Ende der Leihfrist zurückzugeben, ohne von der
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, eine Verlängerung der
Leihfrist zu beantragen.
Die Gebührenforderung der Hochschule sei auch der Höhe nach
rechtmäßig. Die in der Gebührenordnung der Hochschulbibliothek
vorgesehene Festsetzung von Säumnisgebühren von 20 Euro und einer
zusätzlichen Verwaltungsgebühr i.H.v. 25 Euro je Buch bei einer
Leihfristüberschreitung von mehr als 30 Tagen widerspreche im Besonderen
nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem OVG Münster möglich.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 25/2018 v. 31.10.2018
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