Hierüber hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 18. Oktober 2018 entschieden und gab dem Eilantrag statt (Az.: VG 27 L 364.18 - Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Bei der nötigen Interessenabwägung müsse das öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Entscheidung vorerst zurückstehen. Denn der Bescheid sei nicht offensichtlich rechtmäßig, so das Gericht laut eigener Pressemitteilung. Die Beantwortung der hier streitigen Fragen um die Zulassungspflicht erfordere eine eingehende rechtliche Würdigung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sei.
Medienberichten zufolge hat die mabb bereits angekündigt, Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts einzulegen. Man wolle zudem auf eine zügige Entscheidung des Klageverfahrens drängen.
Dokumente:
- Pressemitteilung des VG Berlin vom 23. Oktober 2018
- Meldung bei Meedia vom 23. Oktober 2018
- Meldung bei Horizont vom 23. Oktober 2018
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