Bastei-Lübbe hatte vor dem Landgericht München
gegen einen Mann auf Schadensersatz geklagt, über dessen
Internetanschluss ein Hörbuch, über dessen Urheberrechte und verwandten
Schutzrechte die Kölner verfügen, anderen Internetnutzern über eine
Tauschbörse ("peer-to-peer") zum Herunterladen angeboten worden sei. Der
Inhaber des Internetanschlusses bestreitet, die Urheberrechtsverletzung
selbst begangen zu haben. Er machte geltend, dass auch seine im selben
Haus wohnenden Eltern Zugriff auf den Anschluss gehabt hätten. Nach
deutscher Rechtssprechung musste er wegen des Schutzes von Ehe und
Familie keine weitere Auskunft geben − so konnte nicht eindeutig geklärt
werden, wer die Urheberrechte verletzt hatte. Solch eine Verteidigung
würde ausreichen, um seine Haftung im deutschen Recht auszuschließen,
hatte das Landgericht München erklärt. Das Landgericht München hatte daraufhin den Fall an den Europäischen Gerichtshof verwiesen und um Auslegung der EU-Vorschriften gegeben.
Laut EuGH-Urteil stehe das Europäische Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen. Nach Auffassung des EuGH müsse "ein angemessenes Gleichgewicht zwischen verschiedenen
Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum anderen dem
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden werden." An
einem solchen Gleichgewicht fehle es, wenn den Familienmitgliedern des
Inhabers eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing begangen wurden, "ein quasi absoluter Schutz gewährt
wird", so der Europäische Gerichtshof. ... [mehr] https://www.boersenblatt.net/artikel-eugh-urteil_zum_illegalen_filesharing.1536614.html
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen