https://oliverhinte.wordpress.com/2018/10/14/interessanter-artikel-zum-urhwissg-im-aktuellen-bibliotheksdienst/
Nachdem das Gesetz nun seit mehr als einem halben Jahr zur Anwendung
gekommen ist, legen die beiden Autorinnen Ruth Katzenberger-Schmelcher
und Jana Kieselstein in der aktuellen Ausgabe des Bibliotheksdienstes ab
Seite 672 einen ersten interessanten Erfahrungsbericht vor. Zunächst
beschäftigen Sie sich mit einigen Grundsätzen, wie zum Beispiel dem
Verhältnis von urheberrechtlichen Schranken zu vertraglichen Regelungen.
Danach untersuchen sie den Werkbegriff und prüfen das Verhältnis der
Schranken für Bildung und Wissenschaft zu den anderen Schranken. Dabei
gelangen sie zu dem zutreffenden Ergebnis, dass diese bei Erfüllung der
Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin anwendbar bleiben. Der Begriff der
kommerziellen Nutzung wird aus meiner Sicht etwas zu weit ausgelegt,
aber es kommt wie immer auf die Begründung im Einzelfall an. Am Ende
widmen sie sich der für Bibliotheken zentralen Vorschrift des § 60e
UrhG, die passender Weise auch mit Bibliotheken überschrieben ist. Die
Autorinnen verweisen zu Recht auf die noch ausstehenden Gesamtverträge,
die eine Kalkulation der Kosten für Bibliotheken erst ermöglichen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Kosten von den
Ländern an die Verwertungsgesellschaften entrichtet. Zum Abschluss
erfolgt noch der wichtige Hinweis, dass die Vorschrift des § 60e UrhG
nur eine befristete Geltungsdauer bis zum 28.02.2023 hat. Dies gilt allerdings für alle im 4. Unterabschnitt eingeführten Schrankenbestimmungen.
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