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Sonntag, 14. Oktober 2018

Interessanter Artikel zum UrhWissG im aktuellen Bibliotheksdienst / Oliver Hintes Blog

https://oliverhinte.wordpress.com/2018/10/14/interessanter-artikel-zum-urhwissg-im-aktuellen-bibliotheksdienst/

Nachdem das Gesetz nun seit mehr als einem halben Jahr zur Anwendung gekommen ist, legen die beiden Autorinnen Ruth Katzenberger-Schmelcher und Jana Kieselstein in der aktuellen Ausgabe des Bibliotheksdienstes ab Seite 672 einen ersten interessanten Erfahrungsbericht vor. Zunächst beschäftigen Sie sich mit einigen Grundsätzen, wie zum Beispiel dem Verhältnis von urheberrechtlichen Schranken zu vertraglichen Regelungen. Danach untersuchen sie den Werkbegriff und prüfen das Verhältnis der Schranken für Bildung und Wissenschaft zu den anderen Schranken. Dabei gelangen sie zu dem zutreffenden Ergebnis, dass diese bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen weiterhin anwendbar bleiben. Der Begriff der kommerziellen Nutzung wird aus meiner Sicht etwas zu weit ausgelegt, aber es kommt wie immer auf die Begründung im Einzelfall an. Am Ende widmen sie sich der für Bibliotheken zentralen Vorschrift des § 60e UrhG, die passender Weise auch mit Bibliotheken überschrieben ist. Die Autorinnen verweisen zu Recht auf die noch ausstehenden Gesamtverträge, die eine Kalkulation der Kosten für Bibliotheken erst ermöglichen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Kosten von den Ländern an die Verwertungsgesellschaften entrichtet. Zum Abschluss erfolgt noch der wichtige Hinweis, dass die Vorschrift des § 60e UrhG nur eine befristete Geltungsdauer bis zum 28.02.2023 hat. Dies gilt allerdings für alle im 4. Unterabschnitt eingeführten Schrankenbestimmungen.

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