Mit jetzt bekannt gewordenem Urteil vom 31. Januar 2018 hat das LG
München I entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotografien einer
Ausstellung in einer geschlossenen Facebook-Gruppe das Recht auf
öffentliche Zugänglichmachung aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt (Az.: 37 O 17964/17 -
Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt). Die Gruppe mit knapp 400
Mitgliedern, welchen der Zugang, teilweise nach Rückfrage des konkreten
Interesses, ohne weiteres auch gänzlich unbekannten Dritten gegenüber
freigegeben wurde, sei trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als
Öffentlichkeit zu qualifizieren.
Etwas anderes sei dann anzunehmen, wenn zwischen den Mitgliedern untereinander oder durch den Gruppenadministrator eine persönliche Verbindung bestünde. Voraussetzung hierfür sei ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitliedern.
via http://www.urheberrecht.org/news/6051/
Etwas anderes sei dann anzunehmen, wenn zwischen den Mitgliedern untereinander oder durch den Gruppenadministrator eine persönliche Verbindung bestünde. Voraussetzung hierfür sei ein enger gegenseitiger Kontakt zwischen den Gruppenmitliedern.
via http://www.urheberrecht.org/news/6051/
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