Seit Beginn der Verhandlungen zur EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
im Jahr 2012 wurde das neue Gesetz als Hindernis für Unternehmen
kritisiert. Im Zentrum der Kritik stand dabei häufig das sogenannte
Zweckbindungsprinzip, das Innovationsprozessen im Wege stehe. Kurz bevor
die Verordnung am 25.05.2018 zur Anwendung kommt zeigt Maximilian
von Grafenstein, Forscher am Alexander von Humboldt Institut für
Internet und Gesellschaft (HIIG) in Berlin, dass vor allem innovative Unternehmen
von der DSGVO profitieren können. Die Forschungsarbeit „The Principle of Purpose Limitation in Data Protection Laws" zeigt, weshalb: Der
Regelungsansatz der DSGVO lässt Unternehmen, die personenbezogene Daten
verarbeiten, einen wesentlichen Spielraum bei der konkreten Umsetzung.
Dadurch können sie die rechtlichen Anforderungen spezifisch an ihre
Innovationsprozesse und deren Risiken anpassen und das zu einem
Wettbewerbsvorteil machen.
Ein wesentliches Element der DSGVO ist das Zweckbindungsprinzip. Dieses
verlangt, dass Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, vor
deren Erhebung die Zwecke der späteren Datenverarbeitung angeben. Das überraschende Ergebnis der Doktorarbeit ist, dass das
Zweckbindungsprinzip – entgegen der üblichen Erwartung – nicht nur
innovationsoffen ist, sondern sogar Innovationen fördern kann,
argumentiert von Grafenstein in der im Nomos-Verlag publizierten Arbeit.
Der Autor erklärt das so: „Das liegt daran, dass Unternehmen die hohe
Rechtsunsicherheit, die mit dem Zweckbindungsprinzip einhergeht, über
Ko-Regulierungsverfahren reduzieren können. Solche Verfahren sind in der
DSGVO vor allem in Form von Zertifizierungsmechanismen und
Verhaltensrichtlinien vorgesehen. So kann ein datenverarbeitendes
Unternehmen die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze gemeinsam mit der
zuständigen Datenschutzbehörde konkretisieren. Das ist vorteilhaft für
das entsprechende Unternehmen, weil das die Rechtssicherheit erhöht, was
wiederum eine fördernde Wirkung auf Innovationsprozesse haben kann.“
Damit schützt das Zweckbindungsprinzip also nicht nur die von der
Datenverarbeitung Betroffenen, sondern befähigt die
DatenverarbeiterInnen zugleich, ihre konkrete Umsetzung dieses Prinzips
im Rahmen ihrer Innovationsprozesse als Wettbewerbsvorteil zu nutzen.
Dieser innovationsfördernde Mechanismus gilt nicht nur für das
Zweckbindungsprinzip, sondern für alle weiteren Anforderungen der DSGVO.
Die Doktorarbeit zeigt: Nutzen Unternehmen, Verbraucher und
Datenschutzbehörden diese Mechanismen, wird das Innovationspotenzial der
DSGVO seine volle Kraft entfalten.
via https://idw-online.de/de/news695623
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen